Uegierungs-Blatt
für das
Großherzogthu m
Sachsen- Weimar-Eisenach.
Nummer 25. 3 Weimar. 24. August 1850.
Cari Friedrich,
von Gottes Gnaden Großherzog von Sachsen-Weimar-
Eisenach, Landgraf in Thuringen, Markgraf zu Meißen,
gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhayn,
Neustadt und Tautenburg
2c. 2c.
Die Vorschriften der Postordnung vom 26. November 1819 und des
Nachtrages dazu vom 12. Dezember 1840 hinsichtlich der bei den Posten des
Großherzogthumes geltenden Porto-Taxen und Tar-Bestimmungen haben bei
der fortschreitenden Entwickelung des Postwesens namentlich in neuerer und
neuester Zeit mannichfache Abänderungen erlitten. Die hierauf gerichteten An-
träge Unserer Lehenspost-Administration haben theils — soweit sie nur Er-
leichterungen des Verkehres betrafen — ohne Weiteres Unsere Genechmigung
erhalten, theils sind sie dem zuletzt versammelten außerordentlichen Landtage
vorgelegt und nach ertheilter Einwilligung desselben von Uns bestätiget wor-
den, theils haben Wir neueren Antragen unter Vorbehalt der demnächst noch
einzuholenden Zustimmung des Landtages vorlaufig Unsere Genehmigung ertheilt.
Wir verordnen demnach mittelst dieses, hinsichtlich der zuletzt gedachten
Bestimmungen nur provisorischen, bis zum Schlusse des nachsten Landtages
geltenden Gesetzes, wie folgt:
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