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g. 3.
Gewichts-Progression.
Briefe und zur Briefpost geeignete Schriftenpackete zahlen
bis 1 Loth Zollgewicht ausschlüssig einfaches Brief-Porto
von 1 2 - - zweifaches -
-223 - - dreifaches
-- 3 4 - - vierfaches -
4 - - fuͤnffaches -
8 * #
8 Loth Zollgewich an sechsfaches
so lange, bis das Packet-Porto mehr beträgt.
Für die Korrespondenz nach und aus den Hansestadten wird jedoch bei
einem Gewichte von einem Loth und darüber für jedes weitere halbe Loth
die Hälfte des einfachen Satzes mehr erhoben.
S.
Waarenproben.
Waarenproben in Briefen oder den Briefen angehängt, wenn sie als
solche kenntlich sind und der Brief ohne die Probe unter 1 Loth Zollgewicht
wiegt, zahlen bis zum Gewichte von 2 Loth Zollgewicht ausschlüssig nur das
ein fache Brief-Porto, bei schwererem Gewichte aber die Häálfte des Porto
nach vorstehender Gewichts-Progression.
g. 5.
Kreuzband-Sendungen.
Für Zeitungen und Journale, Brochüren, gedruckte und litho-
graphirte Cirkulare, Preiö-Courante und Empfehlungsschreiben,
welche außer der Adresse, dem Datum und der Nameneunterschrift nichts an-
deres Geschriebenes enthalten, ferner für Korrektur-Bogen ohne das Manu-
skript, lediglich mit den durch die Korrektur selbst veranlaßten Eintragungen
oder Abänderungen, wenn sie unter Kreuzband versendet und bei der Auf-
gabe frankirt werden, wird der vierte Theil des Porto nach vorstehender
Gewichts-Progression entrichtet.
S. 6.
Rekommandirte Briefe.
Bei rekommandirten Briefen ist außer dem tarifmäßigen Porto, eine
Rekommandations-Gebühr von 2 Silbergroschen zu entrichten, worunter die
Gebühr für den Aufgabeschein begriffen ist.
85.