Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1850. (34)

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g. 3. 
Gewichts-Progression. 
Briefe und zur Briefpost geeignete Schriftenpackete zahlen 
bis 1 Loth Zollgewicht ausschlüssig einfaches Brief-Porto 
von 1 2 - - zweifaches - 
-223 - - dreifaches 
-- 3 4 - - vierfaches - 
4 - - fuͤnffaches - 
8 * # 
8 Loth Zollgewich an sechsfaches 
so lange, bis das Packet-Porto mehr beträgt. 
Für die Korrespondenz nach und aus den Hansestadten wird jedoch bei 
einem Gewichte von einem Loth und darüber für jedes weitere halbe Loth 
die Hälfte des einfachen Satzes mehr erhoben. 
S. 
Waarenproben. 
Waarenproben in Briefen oder den Briefen angehängt, wenn sie als 
solche kenntlich sind und der Brief ohne die Probe unter 1 Loth Zollgewicht 
wiegt, zahlen bis zum Gewichte von 2 Loth Zollgewicht ausschlüssig nur das 
ein fache Brief-Porto, bei schwererem Gewichte aber die Häálfte des Porto 
nach vorstehender Gewichts-Progression. 
g. 5. 
Kreuzband-Sendungen. 
Für Zeitungen und Journale, Brochüren, gedruckte und litho- 
graphirte Cirkulare, Preiö-Courante und Empfehlungsschreiben, 
welche außer der Adresse, dem Datum und der Nameneunterschrift nichts an- 
deres Geschriebenes enthalten, ferner für Korrektur-Bogen ohne das Manu- 
skript, lediglich mit den durch die Korrektur selbst veranlaßten Eintragungen 
oder Abänderungen, wenn sie unter Kreuzband versendet und bei der Auf- 
gabe frankirt werden, wird der vierte Theil des Porto nach vorstehender 
Gewichts-Progression entrichtet. 
S. 6. 
Rekommandirte Briefe. 
Bei rekommandirten Briefen ist außer dem tarifmäßigen Porto, eine 
Rekommandations-Gebühr von 2 Silbergroschen zu entrichten, worunter die 
Gebühr für den Aufgabeschein begriffen ist. 
85.
	        
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