Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1850. (34)

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Gewaͤhrleistung der Postanstalt nur bis zum Belaufe von 10 Silbergroschen 
fuͤr jedes Pfund der Sendung oder den Theil eines Pfundes und kann bei 
vorkommenden bloßen Beschaͤdigungen innerhalb dieser Grenze nur bis zum 
Belaufe des wirklich erlittenen Schadens in Anspruch genommen werden. Bei 
angeblich verlorenen Gegenstaͤnden ist erforderlich, daß die Aufgeber binnen 
einem Vierteljahre, vom Tage der Aufgabe an gerechnet, bei der betreffenden 
Poststelle sich melden und ihre Reklamation anbringen, indem nach Ablauf die- 
ses Zeitraumes die Ersatzpflicht der Postanstalt aufhoͤrt. 
.138. 
Ermäßigte Gewichts-Tare bei Beförderung der Post mittelst der 
Eisenbahn. 
Bei Beförderung von Packeten mittelst der Eisenbahn zwischen den an 
Eisenbahnen liegenden Postanstalten ermäßigt sich das Gewichts-Porto um den 
vierten Theil der Taxe für das Pfund, jedoch sind wenigstens die obigen 
Sätze für Packete bis und über 1/2 Pfund schwer zu erheben. 
S. 14. 
Adreß-Briefe. 
Der zu einem Packet gehörige Brief geht bis zum Gewicht von einem 
Loth Zollgewicht ausschlüssig frei. Betragt dessen Gewicht mehr, so wird 
vom Uebergewichte die Brief-Tare (§. 3) erhoben. 
g. 15. 
Adreß-Briefe mit declarirtem Werthe. 
Enthält die Packet-Adresse baares Geld, Papiergeld oder andere Papiere 
von Werth, deren Geldbetrag angegeben ist, so findet auf das volle Gewicht 
des Briefs je nach dem Inhalt desselben, die Brief-Tare oder die Packet-Taxe 
Anwendung. Außerdem ist für den deklarirten Betrag das Werth-Porto zu ent- 
richten (I. 17). 
C. Für baares Geld (Silber oder Gold), ferner für Papiergeld, 
kourshabende und sonstige Papierec, deren Werth deklarirt 
worden ist. 
I. Im Allgemeinen. 
S 16. 
Gewichts= und Werth-Porto für Geldsendungen. 
Die Taxe wird zusammengesetzt:
	        
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