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Gewaͤhrleistung der Postanstalt nur bis zum Belaufe von 10 Silbergroschen
fuͤr jedes Pfund der Sendung oder den Theil eines Pfundes und kann bei
vorkommenden bloßen Beschaͤdigungen innerhalb dieser Grenze nur bis zum
Belaufe des wirklich erlittenen Schadens in Anspruch genommen werden. Bei
angeblich verlorenen Gegenstaͤnden ist erforderlich, daß die Aufgeber binnen
einem Vierteljahre, vom Tage der Aufgabe an gerechnet, bei der betreffenden
Poststelle sich melden und ihre Reklamation anbringen, indem nach Ablauf die-
ses Zeitraumes die Ersatzpflicht der Postanstalt aufhoͤrt.
.138.
Ermäßigte Gewichts-Tare bei Beförderung der Post mittelst der
Eisenbahn.
Bei Beförderung von Packeten mittelst der Eisenbahn zwischen den an
Eisenbahnen liegenden Postanstalten ermäßigt sich das Gewichts-Porto um den
vierten Theil der Taxe für das Pfund, jedoch sind wenigstens die obigen
Sätze für Packete bis und über 1/2 Pfund schwer zu erheben.
S. 14.
Adreß-Briefe.
Der zu einem Packet gehörige Brief geht bis zum Gewicht von einem
Loth Zollgewicht ausschlüssig frei. Betragt dessen Gewicht mehr, so wird
vom Uebergewichte die Brief-Tare (§. 3) erhoben.
g. 15.
Adreß-Briefe mit declarirtem Werthe.
Enthält die Packet-Adresse baares Geld, Papiergeld oder andere Papiere
von Werth, deren Geldbetrag angegeben ist, so findet auf das volle Gewicht
des Briefs je nach dem Inhalt desselben, die Brief-Tare oder die Packet-Taxe
Anwendung. Außerdem ist für den deklarirten Betrag das Werth-Porto zu ent-
richten (I. 17).
C. Für baares Geld (Silber oder Gold), ferner für Papiergeld,
kourshabende und sonstige Papierec, deren Werth deklarirt
worden ist.
I. Im Allgemeinen.
S 16.
Gewichts= und Werth-Porto für Geldsendungen.
Die Taxe wird zusammengesetzt: