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a) aus dem Porto nach dem Gewichte, wie für gewöhnliche Packete, be-
züglich bis zum Gewichte von 1 Loth Zollgewicht ausschlüssig aus dem
einfachen Brief-Porto.
Für in Briefform verpackte Geldsendungen bis zu 1 Thaler, wenn
ein solcher Geldbrief nicht mehr als 2 Loth Zollgewicht wiegt, ist blos
das einfache Brief-Porto zu entrichten.
b) aus dem Werth-Porto für den angegebenen Werth.
S. 17.
Summen bis zu 50 Thaler und überschießende Beträge.
Für Beträge
bis 1 Thaler wird kein Werth-Porto,
über 1- 25 ,= das Werth-Porto mit einem Viertel
. 25 50 . " - -der Haͤlfte
des für das Hundert bestimmten Betrags, jedoch als Minimum 1/4 Silber=
groschen erhoben.
Ueberschießende Beträge werden gleich einem vollen Hundert gerechnet,
mithin 101 Thaler gleich 200 Thaler.
g. 18.
Werths-Deklaration bei kourshabenden Papieren und bei anderen
Dokumenten.
Das Werth-Porto kommt nach dem deklarirten Werthe zur Erhebung, wie
auch dieser deklarirte Werth in Verlustfallen den Maßstab des von der Post-
kasse zu leistenden Ersatzes bildet.
Da jedoch der Deklaration der wahre Werth, welchen die Sendung für
den Aufgeber hat, zu Grunde gelegt werden soll, so ist bei Versendung von
kourshabenden Popieren oder Dokumenten in der Regel nicht der Nennwerth,
sondern derjenige Werth auf der Adresse anzugeben, welcher bei eintretendem
Verluste zur Anschaffung anderer, den verlorenen im Werthe gleich stehenden
Stücke zu verwenden seyn würde. Bei kourshabenden Papieren wird demnach
der wirkliche Kours-Werth, bei hypothekarischen oder anderen Dokumenten der-
jenige Kostenbetrag in der Regel den Maßstab der zu deklarirenden Werthsumme
abgeben, welcher zur Erlangung einer rechtsgiltigen neuen Ausfertigung des
betreffenden Dokuments voraussichtlich aufzuwenden seyn würde.