Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1850. (34)

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Stoͤcke, Degen und Saͤbel, Maͤntel und Oberroͤcke, leere Fußsaͤcke, Sonnen- 
und Regenschirme, frei mitgenommen werden. 
g. 22. 
Ueberfracht-Porto. 
Fuͤr das obiges Freigewicht uͤberschreitende Gewicht der Passagier-Effekten 
sind, nach Maßgabe der wirklichen mit den Posten zuruͤckzulegenden Entfernung, 
soweit das Personengeld entrichtet wird, bei der Uebernahme des Gepaͤcks fuͤr 
je volle 5 Pfund Ueberfracht fuͤr die Meile 2 Pfennige zu erhebeu. 
S. 28. 
Ueberschießende Pfunde und Bruchmeilen. 
Bei der Ueberfrachtberechnung bleiben die zwischen je 5 Pfund liegenden 
Pfunde (1 — 4) unberuͤcksichtigt. Bruchmeilen sind fuͤr volle Meilen, mithin 
1/4 fuͤr 1 Meile, 11/4 fuͤr 2 Meilen u. s. f. zu rechnen. 
g. 24. 
Umwegec. 
Temporaire Umfahrten kommen bei der Ueberfrachterhebung eben so we- 
nig, als bei der Personengelderhebung in Betracht. 
25. 
Zusammenpacken der Reise-Effekten. 
Das Zusammenpacken der Effekten mehrer Reisenden ist gestattet und 
in diesem Falle bei Erhebung des Ueberfracht-Porto für jede der auf einen 
Reiseschein eingeschriebenen Personen das obige Freigewicht von 30 Pfund an 
dem Gesammtgewicht des Reisegepäcke abzurechnen. 
g. 26. 
Kombinirte Kourse. 
Auf den andere Postgebiete beruͤhrenden kombinirten Koursen finden vor- 
stehende Bestimmungen nur in so weit Anwendung, als nicht die mit den be- 
treffenden Post-Administrationen getroffenen Vereinbarungen entgegenstehen. 
E. Alllgemeine Bestimmungen. 
g. 27. 
Ausgleichung der Pfennige. 
Wenn bei Berechnung des ganzen Porto-Betrages Pfennige sich ergeben, 
so werden
	        
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