Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1850. (34)

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für 1 oder 2 Pfennige 1/4 Silbergroschen, 
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erhoben und bercchnet. 
g. 28. 
Scheingebuͤhr. 
Die Gebühr für einen Aufgabeschein über Werthgegenstände beträgt 1/2 
Silbergroschen. 
g. 29. 
Packet-Bestellgebühr. 
An Bestellgebühr für in dem Postorte zu bestellende Fahrpost= Stücke ist 
bis zum Gewichte von 25 Pfund 1/2 Silbergroschen, 
. 1 - 
uͤber 25 Pfund schwer 
zu entrichten. 
s. 80. 
Aufhebung entgegenstehender Bestimmungen. 
Die obigen Bestimmungen entgegenstehenden oder durch dieselben ersetz- 
ten Vorschriften der Postordnung vom 26. November 1819, des Nach- 
trages dazu vom 12. Dezember 1840 und des diesem angehöängten allge- 
meinen Tarifs, insbesondere die Bestimmungen über die nunmehr gänzlich hin- 
wegfallende Akten-Taxe sind aufgehoben. 
Indem wir diese im Allgemeinen eine bedeutende Erleichterung des Post- 
verkehres darbietenden Bestimmungen hierdurch verkünden, bringen Wir zugleich 
die Verbote der §.. 1 und 32 der Postordnung vom 26. November 1819 
in Erinnerung, wonach mit den dort angeführten Ausnahmen Niemand bei 
Zehen Thalern Geldbuße oder im Falle der Unvermögenheit bei angemessener 
Gefängnißstrafe an solchen Orten, wo sich eine Postanstalt befindet, zur Post 
sich eignende und an Orte, welche ohne Umwege ebenfalls von der Post er- 
reicht werden, bestimmte Briefe, Gelder und Packete für Bezahlung sammeln 
und bestellen, oder bei Zehen Thalern Strafe für den Thäter, und fünf Thalern 
Strafe für jeden Theilnehmer, sich ein Gewerbe daraus machen darf, fremde 
Briefe an sich zu ziehen und zum Schaden der Postkasse unter Umschlag gegen 
Gewinn zu versenden. 
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