Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1850. (34)

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Anhalt-Dessauische und Anhalt-Cöthensche Staatsregierung zu erheben, bleiben 
aber auch mit Entrichtung von Beiträgen zur Witwenkasse des Ober-Appella- 
tionsgerichtes verschont. 
Ansprüche auf Pension zu Gunsten der übrigen bei dem Ober--Appella- 
tionsgerichte angestellten Mitglieder und deren Angehörigen fallen der Herzog- 
lich Anhalt-Dessauischen und Anhalt-Cöthenschen Staatsregierung nicht zur Last. 
Art. 5. 
Die in den Herzogthümern Anhalt-Dessau und Anhalt-Cöthen über die 
Kompetenz des obersten Gerichtshofes und das dabei geltende Verfahren beste- 
henden Bestimmungen werden durch diesen Vertrag nicht aufgehoben. Die Ge- 
schaftsbehandlung der aus den Herzogthümern Anhalt-Dessau und Anhalt-Cö- 
then an das Ober-Appellationsgericht gelangenden Rechtssachen, insbesondere 
auch rücksichtlich der Erledigung derselben durch die Ertrajudicial= und die 
Spruch-Sessionen des Gerichtshofes richtet sich nach den bei demselben geltenden 
Einrichtungen und Vorschriften. Auch wird in Beziehung auf die aus den 
beiden Herzogthümern an das Ober-Appellationsgericht eingesendeten Rechts- 
sachen die Ertrajudicial-Session desselben ermachtigt 
a) Civil-Sachen durch reformatorische Entscheidungen zu erledigen, wenn der 
Gegenstand der Entscheidung nicht über 100 Thlr. beträgt oder nur 
Verzugszinsen, accessorische Schädensansprüche und die Prozeß-Kosten be- 
treffen; 
b) in Strafsachen bestatigende Erkenntnisse zu ertheilen, falls die im vori- 
gen Erkenntnisse ausgesprochene Strafe eine Freiheitsstrafe von sechs- 
monatlicher Dauer nicht übersteigt. 
Art. 6. 
Von der Herzoglich Anhalt-Dessauischen und Anhalt-Cöthenschen Staats- 
regierung werden dem Ober-Appellationsgerichte die Dessauischen und Cöthen= 
schen bereits vorhandenen und noch erlassen werdenden Gesetze und Gesetzsamm- 
lungen nebst Landtagsverhandlungen und zwar ein Eremplar der wichtige- 
ren und unentbehrlicheren Gesetze für jedes Mitglied des Gerichtshofes und 
zwei vollständige Exemplare aller Gesetze und Landtagsverhandlungen für die 
Geschäfts-Bibliothek mitgetheilt. 
Art. 7. 
Die Herzoglich Anhalt-Dessauische und Anhalt-Cöthensche Staatsregierung 
nimmt während des Provisoriums, dessen Wiederaufhebung ihr vorbehalten 
bleibt, die von den betheiligten Regierungen nach F. 11 der provisorischen Ober-
	        
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