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Anhalt-Dessauische und Anhalt-Cöthensche Staatsregierung zu erheben, bleiben
aber auch mit Entrichtung von Beiträgen zur Witwenkasse des Ober-Appella-
tionsgerichtes verschont.
Ansprüche auf Pension zu Gunsten der übrigen bei dem Ober--Appella-
tionsgerichte angestellten Mitglieder und deren Angehörigen fallen der Herzog-
lich Anhalt-Dessauischen und Anhalt-Cöthenschen Staatsregierung nicht zur Last.
Art. 5.
Die in den Herzogthümern Anhalt-Dessau und Anhalt-Cöthen über die
Kompetenz des obersten Gerichtshofes und das dabei geltende Verfahren beste-
henden Bestimmungen werden durch diesen Vertrag nicht aufgehoben. Die Ge-
schaftsbehandlung der aus den Herzogthümern Anhalt-Dessau und Anhalt-Cö-
then an das Ober-Appellationsgericht gelangenden Rechtssachen, insbesondere
auch rücksichtlich der Erledigung derselben durch die Ertrajudicial= und die
Spruch-Sessionen des Gerichtshofes richtet sich nach den bei demselben geltenden
Einrichtungen und Vorschriften. Auch wird in Beziehung auf die aus den
beiden Herzogthümern an das Ober-Appellationsgericht eingesendeten Rechts-
sachen die Ertrajudicial-Session desselben ermachtigt
a) Civil-Sachen durch reformatorische Entscheidungen zu erledigen, wenn der
Gegenstand der Entscheidung nicht über 100 Thlr. beträgt oder nur
Verzugszinsen, accessorische Schädensansprüche und die Prozeß-Kosten be-
treffen;
b) in Strafsachen bestatigende Erkenntnisse zu ertheilen, falls die im vori-
gen Erkenntnisse ausgesprochene Strafe eine Freiheitsstrafe von sechs-
monatlicher Dauer nicht übersteigt.
Art. 6.
Von der Herzoglich Anhalt-Dessauischen und Anhalt-Cöthenschen Staats-
regierung werden dem Ober-Appellationsgerichte die Dessauischen und Cöthen=
schen bereits vorhandenen und noch erlassen werdenden Gesetze und Gesetzsamm-
lungen nebst Landtagsverhandlungen und zwar ein Eremplar der wichtige-
ren und unentbehrlicheren Gesetze für jedes Mitglied des Gerichtshofes und
zwei vollständige Exemplare aller Gesetze und Landtagsverhandlungen für die
Geschäfts-Bibliothek mitgetheilt.
Art. 7.
Die Herzoglich Anhalt-Dessauische und Anhalt-Cöthensche Staatsregierung
nimmt während des Provisoriums, dessen Wiederaufhebung ihr vorbehalten
bleibt, die von den betheiligten Regierungen nach F. 11 der provisorischen Ober-