Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1850. (34)

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Das unterzeichnete Staats-Ministerium bringt dieses hierdurch mit Bezugnahme 
auf die Bekanntmachung vom 19. Mai 1843 (Regierungs-Blatt von demsel- 
ben Jahre S. 89), zur öffentlichen Kenntniß. 
Weimar am 15. September 1850. 
Drittes Departement des Großherzoglich Sächfschen 
Staats-Ministeriums. 
G. Thon. 
VI. Es ist bisher nicht selten vorgekommen, daß Großherzogliche Justiz- 
Unterbehörden sowohl, als bei denselben angestellte einzelne Beamte Gesuche 
und Anträge in Angelegenheiten der allgemeinen dienstlichen Aufsicht insbeson- 
dere aber in Angelegenheiten des Geschäftsganges überhaupt, sowie in Bezug 
auf Personal und Besoldungsverhältnisse unmittelbar an das Großherzogliche 
Staats-Ministerium gerichtet haben. Da jedoch die Großherzoglichen Kreis- 
gerichte die nächsten dienstlichen Aufsichtsbehörden der Großherzoglichen Einzel- 
gerichte sind, so werden die letzteren sowohl wie sämmtliche bei denselben an- 
gestellte Beamte für ihre Person hierdurch angewiesen, in allen Angelegenheiten 
der obgedachten Art, sowie sonst überhaupt in allen die dienstliche Aufsicht be- 
treffenden Official-Sachen sich zunächst an das betreffende Kreisgericht zu 
wenden. 
Weimar am 18. September 1850. 
Zweites Departement des Großherzoglich 
Sächtschen Staats-Winisterinms. 
von Wydenbrugk. 
VII. Se. Königliche Hoheit, der Großherzog, haben in Folge der Ver- 
einigung des Landschafts= und des Kammer-Fiskus zu einem einzigen Staats- 
Fiskus und unter einer gemeinschaftlichen Verwaltung gnadigst beschlossen, die 
zeither bestandene besondere Kammer-Prokuratur zu Weimar und zu Eisenach 
aufzuheben und an deren Stelle vom 1. Oktober d. J. an eine 
Finanz-Prokuratur 
für die gesammten Rechtsangelegenheiten des Großherzoglichen Staats-Fiskus 
treten zu lassen, und es ist die Besorgung der Geschäfte dieser Prokuratur
	        
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