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Das unterzeichnete Staats-Ministerium bringt dieses hierdurch mit Bezugnahme
auf die Bekanntmachung vom 19. Mai 1843 (Regierungs-Blatt von demsel-
ben Jahre S. 89), zur öffentlichen Kenntniß.
Weimar am 15. September 1850.
Drittes Departement des Großherzoglich Sächfschen
Staats-Ministeriums.
G. Thon.
VI. Es ist bisher nicht selten vorgekommen, daß Großherzogliche Justiz-
Unterbehörden sowohl, als bei denselben angestellte einzelne Beamte Gesuche
und Anträge in Angelegenheiten der allgemeinen dienstlichen Aufsicht insbeson-
dere aber in Angelegenheiten des Geschäftsganges überhaupt, sowie in Bezug
auf Personal und Besoldungsverhältnisse unmittelbar an das Großherzogliche
Staats-Ministerium gerichtet haben. Da jedoch die Großherzoglichen Kreis-
gerichte die nächsten dienstlichen Aufsichtsbehörden der Großherzoglichen Einzel-
gerichte sind, so werden die letzteren sowohl wie sämmtliche bei denselben an-
gestellte Beamte für ihre Person hierdurch angewiesen, in allen Angelegenheiten
der obgedachten Art, sowie sonst überhaupt in allen die dienstliche Aufsicht be-
treffenden Official-Sachen sich zunächst an das betreffende Kreisgericht zu
wenden.
Weimar am 18. September 1850.
Zweites Departement des Großherzoglich
Sächtschen Staats-Winisterinms.
von Wydenbrugk.
VII. Se. Königliche Hoheit, der Großherzog, haben in Folge der Ver-
einigung des Landschafts= und des Kammer-Fiskus zu einem einzigen Staats-
Fiskus und unter einer gemeinschaftlichen Verwaltung gnadigst beschlossen, die
zeither bestandene besondere Kammer-Prokuratur zu Weimar und zu Eisenach
aufzuheben und an deren Stelle vom 1. Oktober d. J. an eine
Finanz-Prokuratur
für die gesammten Rechtsangelegenheiten des Großherzoglichen Staats-Fiskus
treten zu lassen, und es ist die Besorgung der Geschäfte dieser Prokuratur