618
dem Finanz-Konsulenten, Justiz-Rathe Adolph Pinther zu Weimar,
unter Assistenz des zweiten Finanz-Konsulenten Christian Friedrich
Wilhelm Bock daselbst
und
dem Finanz-Konsulenten, Hof-Advokaten Gustav Heym zu Eisenach
übertragen worden.
Indem man diese höchste Entschließung zur öffentlichen Kenntniß bringt,
wird zugleich hierdurch bekannt gemacht, daß ein jeder der genannten Finanz-
Konsulenten die Ermächtigung erhalten hat, den Großherzoglichen Staats-Fis-
kus in allen Prozessen bei jedem der Großherzoglichen Gerichte zu vertreten,
und daher nach F. 52 des Gesetzes vom 12. April 1833 (Regierungs-Blatt
Seite 185) befugt ist, für den Großherzoglichen Staats-Fiskus
1) alle und jede gewöhnliche und außergewöhnliche Handlungen, welche die
Betreibung der Sache auf dem Rechtöwege zum Zwecke haben, vorzu-
nehmen;
2) Verabredungen (Kompromisse), den Prozeß-Gang betreffend, abzuschließen,
mit der aus dem Gesetze vom 4. Marz 1842 (Regierungs-Blatt Seite
106) sich ergebenden Einschränkung.
Zur Abschließung eines Vergleiches über den Streitgegenstand selbst, zur
Ernennung eines Schiedsrichters, zur Uebergehung einer Instanz ist jedoch ein
spezieller ausdrücklicher Auftrag erforderlich, und die Empfangnahme von Geld
und anderen Streitgegenständen, mit Einschluß der dem Fiskus zu erstattenden
gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten bleibt den zuständigen Kassestellen
ausschließlich vorbehalten.
Zur Empfangnahme gerichtlicher Ladungen und Auflagen für den Groß-
herzoglichen Staats-Fiskus in Prozessen desselben ist, wenn der Fiskus beklag-
ter Theil ist, die Finanz-Prokuratur zu Weimar und, wenn derselbe klagender
Theil ist, diejenige Finanz-Prokuratur ermächtigt, von welcher die Klage er-
hoben worden ist.
Weimar am 18. September 1850.
Drittes Departement des Großherzoglich
Sächfschen Staats-Ministeriums.
G. Thon.