Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1850. (34)

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dem Finanz-Konsulenten, Justiz-Rathe Adolph Pinther zu Weimar, 
unter Assistenz des zweiten Finanz-Konsulenten Christian Friedrich 
Wilhelm Bock daselbst 
und 
dem Finanz-Konsulenten, Hof-Advokaten Gustav Heym zu Eisenach 
übertragen worden. 
Indem man diese höchste Entschließung zur öffentlichen Kenntniß bringt, 
wird zugleich hierdurch bekannt gemacht, daß ein jeder der genannten Finanz- 
Konsulenten die Ermächtigung erhalten hat, den Großherzoglichen Staats-Fis- 
kus in allen Prozessen bei jedem der Großherzoglichen Gerichte zu vertreten, 
und daher nach F. 52 des Gesetzes vom 12. April 1833 (Regierungs-Blatt 
Seite 185) befugt ist, für den Großherzoglichen Staats-Fiskus 
1) alle und jede gewöhnliche und außergewöhnliche Handlungen, welche die 
Betreibung der Sache auf dem Rechtöwege zum Zwecke haben, vorzu- 
nehmen; 
2) Verabredungen (Kompromisse), den Prozeß-Gang betreffend, abzuschließen, 
mit der aus dem Gesetze vom 4. Marz 1842 (Regierungs-Blatt Seite 
106) sich ergebenden Einschränkung. 
Zur Abschließung eines Vergleiches über den Streitgegenstand selbst, zur 
Ernennung eines Schiedsrichters, zur Uebergehung einer Instanz ist jedoch ein 
spezieller ausdrücklicher Auftrag erforderlich, und die Empfangnahme von Geld 
und anderen Streitgegenständen, mit Einschluß der dem Fiskus zu erstattenden 
gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten bleibt den zuständigen Kassestellen 
ausschließlich vorbehalten. 
Zur Empfangnahme gerichtlicher Ladungen und Auflagen für den Groß- 
herzoglichen Staats-Fiskus in Prozessen desselben ist, wenn der Fiskus beklag- 
ter Theil ist, die Finanz-Prokuratur zu Weimar und, wenn derselbe klagender 
Theil ist, diejenige Finanz-Prokuratur ermächtigt, von welcher die Klage er- 
hoben worden ist. 
Weimar am 18. September 1850. 
Drittes Departement des Großherzoglich 
Sächfschen Staats-Ministeriums. 
G. Thon.
	        
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