Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1850. (34)

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g. 11. 
Der Präsident und die Vice-Präsidenten bilden den Landtags-Vorstand. 
g. 12. 
Der Landtags-Vorstand bleibt jedesmal bis zum Zusammentritte des näch- 
sten ordentlichen oder außerordentlichen Landtages in Wirksamkeit und zwar 
auch dann, wenn die Auflösung des Landtages erfolgt ist. 
g. 18. 
Die Sitzungen sind öffentlich. Die Geschäftsordnung bestimmt, unter 
welchen Bedingungen vertrauliche Sitzungen Statt finden. 
Der Landtag kann keine Sitzung halten, wenn nicht wenigstens zwei 
Dritttheile der Abgeordneten zugegen sind. Ein Beschluß, welcher mit Ver- 
nachlassigung dieser Bestimmung gefaßt wird, ist ungültig. 
. 14. 
Rechte und Verbindlichkeiten des Vorstandes sind folgende: 
1) dem Vorstande liegt, wenn ein Landtag angeordnet worden, die Zusam- 
menberufung der Landtags-Abgeordneten ob; auch können andere Mit- 
theilungen an jene Abgeordnete durch Umlaufe oder besondere Schreiben 
nur durch ihn erfolgen; 
2) der Vorstand hat Alles so vorzubereiten, daß der Landtag jedesmal zu- 
gleich mit seiner Eröffnung in volle Thatigkeit gesetzt werden kann. 
Zu diesem Zwecke sollen dem Vorstande, hinlängliche Zeit vor Er- 
öffnung des Landtages, die nöthigen Mittheilungen gemacht werdenz auch 
kann derselbe in Ansehung der ihm erforderlichen Nachrichten, Aufschlüsse 
und Akten-Mittheilung sich unmittelbar sowohl vor dem Landtage als 
während desselben an das Staats-Ministerium wenden, welches die ver- 
langten Eröffnungen und Mittheilungen zu gewähren hat, wenn nicht be- 
sondere Bedenken entgegenstehen, welchen Falles die Gründe der Ver- 
weigerung anzugeben sind. 
Auch hat das Staats-Ministerium über kritische Lagen des Landes 
dem Vorstande Mittheilung zu machen, damit er seinen Verpflichtungen 
nachzukommen Gelegenheit erhalte.
	        
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