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S. 40.
Zur Verdußerung minder bedeutender Theile des Staatsgutes, nament-
lich auch zur Ablösung der Rechte und Verpflichtungen desselben, bedarf es
der Einwilligung des Landtages nicht.
##. 41.
Alle aus solchen Veraußcrungen und Ablösungen herrührende Gelder und
Einnahmen sind dem Stammvermögen des Staates zu erhalten.
g. 42.
Auf den Fond der Vorraͤthe und Reste koͤnnen bis zu zwei Dritttheilen
ihres Betrages Darlehen ohne Einwilligung des Landtages aufgenommen werden.
S. 43.
Sollten sich in der Zeit von einer der gewöhnlichen Landtags-Versamm-
lungen zu der andern solche außerordentliche, nicht vorherzusehen gewesene
Ereignisse zutragen, welche aus der Staatekasse eine beträchtliche Zahlung,
auf die in dem Etat nicht gerechnet worden, unabwendbar erfordern, oder
andere Anstrengungen und Leistungen der Staatsbürger nothwendig machen: so
wird eine außerordentliche Versammlung des Landtages verfügt werden.
44.
Die Durchsicht, Prüfung und Abnahme aller Rechnungen über die dem
Finanz-Departement unmittelbar untergeordneten Hauptkassen geschieht jahrlich
von einer durch das Finanz-Departement des Staats-Ministeriums deöhalb
zu ernennenden Kommission und von einem Auöschusse der Landtags-Abgcord-
neten (dem Rechnungsausschusse). Dieser Ausschuß besteht außer dem Landtags-
Vorstande aus sechs mit absoluter Stimmenmehrheit durch den Landtag zu
wählenden Abgeordneten. Die Wahl geschieht für die Dauer einer Finanz-
Periode. Die Justifikation beschränkt sich auf die Rechnung der Haupt-
Staatskasse und der noch zu bezeichnenden Spezial-Kassen. Doch steht dem
Rechnungsausschusse frei, dabei auch auf die als Belege der Haupt-Staats-
kasserechnung anzusehenden Rechnungen der dieser mittelbar oder unmittelbar
untergeordneten Stellen einzugehen und dieselben oder einzelne davon einer