628
g. 48.
Die Departements--Chefs im Staats-Ministerium, als solche und als Mit-
glieder des Gesammt-Ministeriums, sind nicht nur für den, in Folge ihres amt-
lichen Wirkens, bestehe es in Handlungen oder Unterlassungen, dem Staate
zugefügten Schaden und Nachtheil, sey dieser durch böse Absicht oder durch
Verschulden von ihnen herbeigeführt, nach civilrechtlichen Grundsätzen verant-
wortlich, sondern sie werden auch wegen der durch ihr amtliches Wirken ver-
ursachten Verfassungsverletzungen oder Gesetzübertretungen nach den Bestimmun-
gen der Strafgesetze bestraft.
*
Wegen der Amtsfährung der Departements-Chefs kann der Landtag nach
seinem Ermessen Klage oder Beschwerde erheben, wenn Unterschleife bei öffent-
lichen Kassen, Bestechlichkeit, gesetzwidrige Eingriffe in die Rechtspflege, ab-
sichtliche Verzögerung in der Verwaltung oder andere willkührliche Eingriffe in
die Verfassung oder in die gesebliche Freiheit, in die Ehre und in das Eigen-
thum der Staatsbürger, oder endlich sonst solche Verletzungen der Amtepflich=
ten eines Departements-Chefs vorliegen, welche ausschließlich der gerichtlichen
Bestrafung vorbehalten sind. Außerdem, und wenn nur die Unzweckmäßigkeit
des Verfahrens behauptet wird, ist nur Beschwerdeführung zulässig.
Auch steht dem Landtage das Recht zu, Klage oder Beschwerde zugleich
mit gegen die Mitschuldigen der Departements-Chefs zu richten.
9. 50.
Eine zu erhebende Beschwerde wird, wenn sie vom Landtage beschlossen,
durch den Vorstand dem Landesfürsten unmittelbar überreicht, worauf der da-
durch Betroffene mit einer Verantwortung, worin die angefochtene Verordnung
oder sonstige Maßregel zu rechtfertigen ist, zu hören ist. Erscheint diese Ver-
antwortung nicht ausreichend, sondern die von dem Landtage angebrachte Rüge
ganz oder zum Theil begründet: so erfolgt landesfürstlicher Seits die Anwei-
sung zur Verbesserung des Fehlers, zur Abstellung des Mangels, zur Aufhe-
bung des Mißbrauches, vorbehältlich des dem Landeöfürsten zustehenden Rech-
tes, auch auf die bloße Beschwerdeführung, wenn sich bei dem weitern Eingehen
in die Sache gröbere Ungebührnisse hervorthun, die förmliche Untersuchung und
Bestrafung bei dem Staats-Gerichtshofe (§. 51) beantragen zu lassen.