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Art. 141.
Die Aufnahme neuer Schulden zur Befriedigung von Gemeindebeduͤrfnissen
ist nur in außerordentlichen, besonders dringenden Faͤllen gestattet und darf die
erforderliche Genehmigung (Art. 103, 7, 166) dazu nur dann ertheilt werden,
wenn zugleich eine Verzins- und Tilgungs-Rente festgestellt ist, welche letztere
mindestens Ein Prozent des aufzunehmenden Kapitals zu betragen hat.
Art. 142.
Für Gemeindeschulden und überhaupt für alle Verbindlichkeiten der Ge-
meinde haftet zunächst das Gemeindevermögen, und bei Unzulänglichkeit dessel-
ben haften diejenigen, welche zu den Gemeindelasten beizutragen schuldig sind,
nach Verhältniß ihrer Beitragspflicht im einzelnen Falle. Der Gläubiger ist
berechtigt, die Einziehung bestehender Natural-Nutzungen, sowie die Ausschrei-
bung und Beitreibung von Gemeindeanlagen zum Zwecke der Tilgung seiner
Forderung zu verlangen.
Neu eintretende Gemeindeglieder sind zur Verzinsung und Tilgung der bei
ihrem Eintritte schon vorhandenen Schulden ebenfalls beizutragen verbunden,
wogegen den ausscheidenden Gemeindemitgliedern die Gewährung einer Abfin-
dung für die bei ihrem Austritte vorhandenen Gemeindeschulden nicht obliegt.
Schulden, welche von der Gemeinde nicht zur Erfüllung eigener Verpflich-
tungen, sondern lediglich für einzelne Gemeindeangehörige oder einzelne Klas-
sen derselben gewirkt worden sind, z. B. bei der Ablösung grundherrlicher La-
sten durch die Gemeinde für die Pflichtigen, bei Prozeß-Führung der Gemeinde
für einzelne Einwohnerklassen u. s. w., haften nur auf den Betheiligten und
sind andere oder neu eintretende Gemeindemitglieder nur dann zur Verzinsung
und Tilgung dieser Schulden beizutragen verpflichtet, wenn dicselben als Rechts-
nachfolger der Betheiligten zu betrachten oder in die betreffende Klasse einge-
treten sind.
Art. 143.
Unter der Voraussetzung, daß Darlehen rechtsgültig aufgenommen worden
sind (Art. 108, 7, 166), bedarf es zur Begründung der Forderung gegen eine
Gemeinde keines Beweises über die Verwendung in ihren Nutzen, sobald das
Darlehen an den zum Empfange berechtigten Rechnungsführer ausgezahlt wor-
den ist.