fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. XII. Jahrgang, 1901. (12)

Deutsches Kolonialblaff 
Amtsblatt für die Schutzgebiete des Deutschen Reichs. 
Herauszegeben in der Kolenial-Abtheilung des Auswärkigen Amte. 
xu. Jahrgang. gerlin, 1H Jannar 1901. * Kmmer 1. 
Diese Zeitschrift erscheint in der Negel am 1. und 15. jedes Monats. Derselben werden als Beibeste beigefügt die mindestens einmal vierteljährlich 
erscbeinenden: „Mittheilungen von Forschungsreisenden und Gelehrten aus den deutschen Schutzgebieten“, herausgegeben von Dr. Freihorr 
v. Danckelman. Der vierteljährliche Abonnementopreis für das Kolonialblatt mit den Beiheften beträgt beim Bezuge durch die Post und die 
Buchhandlungen Mk. 3,—, direkt unter Streifband durch die Verlagsbuchbandlung Mk. 3.50 fur Deutschland einschl. der deutschen Schutzaebiete und 
Ocsterreich= Ungarn. Mk. 3.75 für die Lander des Weitpostvereins. — Einsendungen und Anfragen sind an die Konialiche Hofbuchhandlung von 
Erat Siegfried Mittler und Sohn, Berlin SW 12. Kochstr. 68—71. zu richten. (Eingetr. in der Zeitungs-Preisliste fur 1901 unter Nr. 2003., 
Inhalt: Amtlicher Theil: Verfügung, betreffend die Ausübung der Gerichtobarkeit in den Schutzgebieten Afrikas 
und der Südsee. om 25. Dezembes 191000 S. 1. — Verfügung, betreffend die Ausübung konsularischer Befugnisse 
und den Erlaß polizeilicher und sonstiger die Verwaltung betreffender Vorschriften in Deutsch-Südwestafrika S. 5. — 
Gouvernementskurs in Deutsch-Ostafrika S. 5. — Personalien S. 5. 
Nichtamtlicher Theil: Personal-Nachrichten S. 6. — Deutsch-Ostafrika: Usambara-Eisenhahn S. 7. 
— Betriebseinnahmen der Usambara-Eisenbahn S. 7. — Togo: Der Einfuhrhandel des Schutzgebietes S. 8. — 
Deutsch-Südwestafrika: Südwestafrikanische Schäfereigesellschaft S. 8. — Deutsche Kolonialgesellschaft für 
Südwestafrika S. 9. — Aus dem Bereiche der Missionen und der Antisklaveret-Bewegung S. 9.— 
Aus fremden Kolonien: Regenzeit in Sansibar S. 13. — Von der britischen Ugandabahn S. 13. — Ver- 
schiedene Mittheilungen: Vorlesung über Kolonial= und Konsularrecht S. 13. — Hamburgs Handel mit den 
deutschen Schutzgebieten im Jahre 1899 S. 13.— Litteratur-Verzeichniß S. 14. — Verkehrs-Nachrichten S. 14.— 
Fahrpläne der deutschen Ostafrika-Linie für das Jahr 1901 S. 17. — Anzeigen. 
Amtlicher Theil. 
Gelenze; Perordnungen der Reichsbehörden; Perträge. 
Verfügung, betreffend die Ausübung der Gerichtsbarkeit in den Schutzgebieten 
Afrikas und der Südsee. Vom 25. Dezember 1900.5) 
Zur Ausführung der Vorschriften über die Ausübung der Gerichtsbarkeit in den Schutzgebieten 
Afrikas und der Südsee wird Folgendes bestimmt: « 
§ 1. 
Gerichtsbehörden. 
(Zu den §8§ 5, 6 des Gesetzes über die Konsulargerichtsbarkeit; §§ 2, 6 Nr. 6 des Schutzgebietsgesetzes; 
§ 8 der Kaiserlichen Verordnung, betreffend die Rechtsverhältnisse in den deutschen Schutzgebieten.) 
1. Die unter Zuziehung von Beisitzern erkennenden Gerichtsbehörden erster Instanz führen die 
Bezeichnung „Kaiserliches Bezirksgericht“, die unter Zuziehung von Beisitzern erkennenden Gerichtsbehörden 
zweiter Instanz die Bezeichnung „Kaiserliches Obergericht“, die zur Ausübung der Gerichtsbarkeit erster 
Instanz ermächtigten Beamten die Bezeichnung „Kaiserlicher Bezirksrichter", die zur Ausübung der Gerichts- 
barkeit zweiter Instanz ermächtigten Beamten die Bezeichnung „Kaiserlicher Oberrichter“. 
Zur Ausübung der Gerichtsbarkeit zweiter Instanz ist in Schutzgebieten, in denen diese Ver- 
richtungen nicht einem besonderen Beamten übertragen sind, der Gouverneur (Landeshauptmann) ermächtigt. 
2. Für den Fall der Behinderung eines zur Ausübung der Gerichtsbarkeit ermächtigten Beamten 
ist der zur allgemeinen Vertretung desselben durch den Reichskanzler (Auswärtiges Amt, Kolonial-Abtheilung) 
berusene Beamte auch zur Ausübung der Gerichtsbarkeit ermächtigt. 
In Ermangelung eines solchen Beamten, oder für den Fall der Behinderung desselben, ist ein 
außerordentlicher Vertreter zu bestellen. Die Bestellung erfolgt: 
a) wenn die Vertretung eines Bezirksrichters erforderlich wird, durch den Gouverneur (Landes- 
hauptmann), 
Ab) wenn die Vertrelung eines Oberrichters erforderlich wird, durch den Reichskanzler (Aus- 
wärtiges Amt, Kolonial-Abtheilung). 
*) Vergleiche Reichs-Anzeiger vom 31. Dezember 1900.
	        
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