Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1850. (34)

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Ort und Zeit der Aufgabe. 
5. Die Aufgabe der Depeschen zur Telegraphirung kann nur bei 
den Telegraphen-Stationen erfolgen; — in Berlin bei der Central-Station. 
Die Telegraphen-Büreaus sind taglich, mit Einschluß der Sonn= und Fest- 
Tage, a) vom 1. April bis Ende September jeden Jahres von 7 Uhr Mor- 
gens bis 9 Uhr Abends, und b) vom 1. Oktober bis Ende Maärz jeden 
Jahres von 8 Uhr Morgens bis 9 Uhr Abends für den Dienstbetrieb offen 
zu halten. Depeschen, welche außerhalb jener Stunden abgesendet werden 
sollen, müssen vor 9 Uhr Abends, unter Erlegung des Minimal-Betrages für 
die nächtliche Beförderung auf der betreffenden Strecke, angemeldet werden, 
in welchem Falle die betheiligte Station den übrigen Stationen von dem zu 
erwartenden spätern Eingange der Depesche sogleich Nachricht zu geben hat. 
In jedem anderen Falle werden Vorausbestellungen nicht berücksichtigt. Um 
Unregelmaßigkeiten vorzubeugen, welche aus den Abweichungen der mittleren 
Zeiten an den verschiedenen Stations-Orten entstehen können, werden die 
Uhren aller Telegraphen-Stationen einer und derselben Regierung nach der 
mittleren Zeit der Hauptstadt des betreffenden Staates gerichtet werden. In- 
wieweit bei westlich gelegenen Stationen für die nach dem Osten zu befördern- 
den Depeschen die Aufgabe der letzteren vor Schluß der Dienststunden eintre- 
ten muß, wird durch die betreffenden Telegraphen-Büreaus bekannt gemacht 
werden. 
Beschaffenbeit der telegrapbischen Depeschen. 
#§. 6. Jede zu befördernde Depesche muß im Terte ohne Wortabkürzun- 
gen deutlich und in verständlicher Sprache geschrieben und mit dem Namen 
des Absenders, sowie mit vollständiger Bezeichnung des Adressaten, versehen 
seyn. Zum Niederschreiben der aufzugebenden Depeschen darf seitens der A#b- 
sender nur ein unverwischbares Schreib-Material verwandt werden. Auch 
dürfen in den Depeschen Rasuren nicht vorkommen. Die Staats-Depeschen 
können nach der Wahl der Absender in deutscher oder in einer solchen frem- 
den Sprache abgefaßt werden, deren Buchstabenzeichen sich durch die vorhan- 
denen Telegraphen = Apparate wiedergeben lassen. Auch ist bei den Staats- 
Depeschen die Anwendung von Chiffern, jedoch nur von solchen zulässig, welche 
in Buchstaben oder Ziffern bestehen. Bei allen anderen Depeschen ist für jetzt 
der Gebrauch der Deutschen Sprache — ohne Anwendung von Chiffern- 
schrift — Bedingung. Sollte sich später als Bedürfniß herausstellen, entwe- 
der im Allgemeinen oder nur für einzelne Linien auch andere Sprachen bei
	        
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