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Station selbst, oder auf den übrigen Stationen der Linie in Anspruch genom-
men wird.
Welche Depeschen von der Beförderung auszuschließen sind.
g. 8. Eine Kontrole über die Zulassigkeit der Beförderung von Staats-
Depeschen mit Rücksicht auf ihren Inhalt steht den Telegraphen-Büreaus nicht
zu. Dagegen sind die Vorsteher der Telegrapben-Station und die Stellver-
treter derselben verpflichtet, solche Privat-Depeschen von der Annahme oder
Weiterbeförderung auszuschließen, welche in ihrem Inhalte gegen die Gesetze
verstoßen oder aus Rücksichten der höheren Politik oder des öffentlichen Wohles
und der Sittlichkeit zur Verbreitung nicht für geeignet zu erachten sind. Ent-
steht darüber ein Zweifel, ob eine Nachricht zur Beförderung durch den Sraats-
Telegraphen geeignet ist, so ist darüber die Entscheidung der Telegraphen-Di-
rektion einzuholen, gegen welche ein Rekurs nicht Statt findet.
Internationale Depeschen.
§. 9. Depeschen, welche aus dem einen der vier Vereinsstaaten in den
anderen, z. B. von Preußen nach Oesterreich, übergehen und nicht zu den im
#S#8 gedachten von der Besörderung auszuschließenden gehören, werden von
der Uebergangs-Station mit möglichster Schnelligkeit und Zuverlässigkeit wei-
ter gegeben. Eine Gewähr für die richtige Ueberkunft jener Depeschen über-
haupt oder dafür, daß die Ueberkunft in gewisser Zeit erfolge, wird jedoch
so wenig bei den internationalen, wie bei denen im Bereiche der Preußischen
Telegraphen = Linien aufgegebenen und zu bestellenden Depeschen geleistet.
Jeder der vier Vereinsregierungen von Preußen, Oesterreich, Bayern und
Sachsen verbleibt die Befugniß, nach Gutbefinden einzelne Linien für alle oder
für gewisse Arten der Korrespondenz zeitweise außer Betrieb zu setzen. So-
bald ein solcher Fall eintritt, werden die übrigen Vereinsregierungen davon
sofort in Kenntniß gesetzt werden.
Telegrapbirung nach Stations= und anderen Orten.
§. 10. Die Telegraphen-Stationen sind befugt telegraphische Depeschen
zur Beförderung nach jeder andern Station anzunehmen. Auch können tele-
graphische Depeschen zur Beförderung über die Endpunkte der Telegraphen-
Linie hinaus oder nach seitwärts derselben gelegenen Orten angenommen wer-
den, in welchem Falle die Weiterbeförderung von der letzten Telegraphen-Sta-
tion nach Bestimmung des Absenders (vgl. §. 6) entweder durch die Post in