Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1850. (34)

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gehoͤrigen Bruͤcken und Stegen, der Markungsgrenzen, Entwaͤsserungsanstalten, 
Abzugögraben ꝛc. fuͤr Flurschuͤtzen, Hirten ꝛc. (Markungslasten). 
Diese Ausgaben sind auf die Betheiligten, bezuͤglich die Besitzer der be- 
theiligten Grundstuͤcke nach Verhaͤltniß derselben, bezuͤglich der von denselben 
zu entrichtenden direkten Staatssteuern, oder nach Verhaͤltniß des Vortheiles 
auszuschlagen. Die in diese Klasse gehoͤrigen Ausgaben sind in der Regel 
durch Umlagen zu decken. 
Art. 147. 
Einrichtungen der Art, wie sie der vorstehende Artikel im Auge hat, 
koͤnnen von der Gemeindebehoͤrde nur dann mit verbindender Kraft fuͤr die 
Betheiligten und mit dem Erfolge, die Kosten von denselben erheben zu kön- 
nen, beschlossen und ausgeführt werden, wenn ihre Nothwendigkeit auch im 
öffentlichen Interesse begründet ist, die Betheiligten darüber gehört worden sind 
und sich mehr als die Hälfte derselben dafür ausgesprochen hat. Diese Mehr- 
heit wird nicht nach der Zahl der Betheiligten berechnet, sondern nach Ver- 
hältniß des zu leistenden Beitrages bemessen. 
Wenn durch solche Einrichtungen ein bloßes Privat-Interesse befördert 
wird, so hat in Ermangelung besonderer gesetzlicher Bestimmungen die Gemein- 
debehörde nur vermittelnd einzuschreiten und mit Zustimmung der Betheiligten 
zu handeln. 
Art. 148. 
Bei Veranlagung nach dem Fuße der direkten Staatssteuern kommen stets 
nur die innerhalb des Gemeindebezirkes liegenden Grundbesitzungen und Ge- 
werbsanstalten sowie dasjenige Einkommen, welches in der Steuerrolle der 
Gemeinde eingetragen ist, in Anschlag. 
Bei steuerfreien Grundbesitzungen ist der als Maßstab ihrer Veranlagung 
zu Gemeindelasten dienende Betrag der Grundsteuer, welcher von denselben zu 
entrichten seyn würde, nach den Grundsätzen zu ermitteln, nach welchen die 
Steuer von den Grundstücken im Gemeindebezirke festgestellt worden ist. Die 
auf diese Ermittelung zu verwendenden Kosten trägt die Gemeinde. 
Art. 149. 
Indirekte Auflagen, soweit sie nicht schon bei Publikation dieses Ge- 
setzes bestehen, dürfen nur mit Genehmigung der Staatsregierung eingeführt 
werden. 
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