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Absender getroffenen Bestimmung, d. i. durch die Post, durch Estaffette oder
erpressen Boten. Die richtige Behändigung mit Angabe der Zeit, zu welcher
diese Statt gefunden, hat der Empfänger in einem ihm vorzulegenden Quit-
tungsbuche, bezüglich durch besonders geschriebene Quittung zu bescheinigen.
Rückerstattung der Gebübren.
§. 22. Wird eine zur Absendung angenommene Privat-Depesche von
einer weiterhin belegenen Station derselben Regierung auf Grund des F. 8
zurückgewiesen, so steht dem Absender ein Anspruch auf Rückerstattung der ge-
sammten erlegten Gebühren zu. Erfolgt die Zurückweisung hingegen bei einer
Station einer anderen Vereinsregierung, so hat der Absender nur den Betrag
für diejenige Strecke zurückzuerhalten, auf welcher die Beförderung noch nicht
Statt gefunden hat. Im Uebrigen findet eine Rückerstattung der Gebühren
für telegraphische Depeschen in der Regel nur dann Statt, wenn solche am
Bestimmungsorte in einer Weise verstümmelt ankommen, daß sie ihren Zweck
nicht erfüllen können, eine rechtzeitige Berichtigung aber nicht zu ermöglichen
gewesen ist. In diesem Falle ist diejenige Verwaltung zur Zahlung des zu-
rückzuerstattenden Betrages verpflichtet, deren Beamten die Verstümmelung ver-
schuldeten oder auf deren Linien die letztere Statt gefunden hat.
Bewahrung des Telegrapben-Gebeimnisses.
§#. 23. Saämmtliche Telegraphen-Beamte sind zur strengsten Geheimhal=
tung der telegraphischen Depeschen verpflichtet und darauf vereidet. Fremden
Personen ist der Zutritt zu den Apparaten-Zimmern der Telegraphen-Statio-
nen während des Telegraphirens versagt.
Gebührenfreibeit.
#§#. 24. Im internationalen Verkehre werden in der Regel nur die De-
peschen des Telegraphen-Dienstes gegenseitig frei befördert. Alle übrige
Staats-Depeschen dagegen unterliegen der tarif-mäßigen Gebührenberechnung
von der Aufgabe= bis zur Adreß= Station, unbeschadet der etwaigen ander-
weiten Verfügung einzelner Vereinsregierungen, soweit es deren Gebühren-
antheil betrifft.
Berlin am 26. September 1850.
Der Minister für Handel, Gewerbe und
öff#entliche Trbeiten.
von der Heydt.