Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1850. (34)

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Art. 150. 
Perfoͤnliche Dienstleistungen zum Schutze in Unglücksfallen, sowie zur Auf- 
rechthaltung der Sicherheit und gesetzlichen Ordnung, sind sowohl die Gemein- 
deangehörigen wie Schutzgenossen zu leisten verpflichtet. Diese Dienste sind, 
wo nicht ein gleichzeitiges Zusammenwirken Aller erfordert wird, der Reihe 
nach zu leisten. Wenn zur Befriedigung der in den obigen Klassen angeführ- 
ten Bedürfnisse Geldbeiträge ausgeschrieben sind, der Zweck aber nur durch 
Dienstleistungen erreicht werden kann, so kann die Gemeinde die den Geldbei- 
trägen entsprechenden Dienstleistungen fordern. 
Die Vertheilung vorkommender Hand= und Spann-Dienste zur Leistung 
der Gemeindearbeiten bleibt in der Regel der Bestimmung der Gemeinde über- 
lassen. 
Im Zweifel und wenn nicht besondere Gesetze etwas Anderes anordnen, 
gilt als Regel: 
1) Handdienste sind von allen selbstständigen Gemeindeangehörigen und 
Schutzgenossen zu leisten; 
2) Spanndienste werden von den Spannvieh haltenden Leistungspflichtigen 
nach Verhältniß der Spannkraft geleistet. Die Feststellung des Ver- 
hältnisses zwischen den verschiedenen Arten Spannvieh bleibt der Be- 
stimmung der Gemeinden nach örtlichen Verhältnissen überlassen; 
3) werden gleichzeitig Spann= und Hand-Dienste ausgeschrieben, so gilt 
ein Tag Spanndienst gleich drei Tagen Handdienst. Werden nur Hand- 
dienste ausgeschrieben, so sind auch diejenigen mit heranzuziehen, welche 
Spannvieh halten; 
4) Stellvertretung bei den Gemeindediensten ist, wenn nicht die persönliche 
Gegenwart, wie z. B. bei den Löschanstalten, zur Erreichung des Zweckes 
durchaus erforderlich ist, zulassig, sie muß jedoch für die zu verrichtende 
Arbeit vollkommen tüchtig seyn. Auch ist es gestattet, für Spann= und 
Hand-Dienste im einzelnen Falle bestimmte Geldsummen festzusetzen. 
Art. 151. 
Befreiungen von der Beitragspflicht zu den Gemeindelasten, mögen diese 
durch Geldumlagen oder Natural-Dienste aufgebracht werden, finden nur in 
folgenden Fallen Statt. 
Eine persönliche Befreiung von Gemeindediensten genießen nur die im 
aktiven Militär oder im Landpolizei-(Feldjaäger-) Dienste stehenden Personen.
	        
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