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Muster unter beigefügt. Geschieht die Anmeldung schriftlich, so muß das
Muster, womit die Gemeindebehörden der Taback dauenden Orte in hinläng-
licher Anzahl zeitig vorher zu versehen sind, und welches unentgeltlich verab-
folgt wird, von dem Steuerpflichtigen, oder in seinem Auftrage von einem
Andern, jedoch in diesem Falle unter Beglaubigung des Gemeinde-Vorstehers
oder dessen Stellvertreters ausgefüllt werden. Geschieht die Anmeldung münd-
lich, so fertigt die Bezirks-Steuerstelle solche auf Grund der mündlichen Angabe,
in demselben Muster und mit der Bemerkung in der ersten Spalte: „nach münd-
licher Angabe des N. N. bei der unterzeichneten Steuerstelle“ aus. Jeder
Anmeldende erhält darüber eine Bescheinigung nach dem Muster B.
2) Die Eintragung der bei der Hebestelle eingereichten oder von ihr auf-
genommenen Anmeldungen geschieht in den 4 ersten Spalten des Anmelde-
und Hebe-Registers, welches nach dem Muster C geführt wird, in fortlaufender
Nummer.
3) Nach der Eintragung in die 4 ersten Spalten dieses Registers sind
die Anmeldungen dem Ober-Kontroleur oder andern Beamten, welcher mit der
Revision beauftragt wird, gegen Bescheinigung zu übergeben. Diese Beamten,
besonders die Ober-Kontroleure und Aufseher, werden wohl thun, während der
Zeit der Tabackspflanzung — wo ohnehin, namentlich durch die Branntwein-
brennereien, ihre Thätigkeit weniger in Anspruch genommen wird — sich durch
Bereisung aller Theile ihres Bezirkes zu versichern, ob und wo Taback gepflanzt
worden ist. Die darüber eingesammelten Notizen werden den Ober-Kontroleuren
zur bessern Prüfung dienen, ob die Tabackspflanzungen vollständig angemeldet
und gebucht worden sind.
Für die Revision der Anmeldungen selbst wird von dem Ober-Kontroleur
oder anderen dazu beauftragten Beamten für jeden einzelnen Ort der Zeitpunkt
bestimmt, wenn solche vorgenommen werden soll. Derselbe veranlaßt die
Steuerstelle, in deren Bezirke die Tabacköpflanzungen sich befinden, daß dieselbe
den Gemeinde-Vorsteher des Orts und durch diesen die Inhaber des Tabacks-
landes von dem angesetzten Termine zeitig vorher benachrichtigt, mit der Auf-
forderung, der Untersuchung beizuwohnen. Leisten Letztere dieser Aufforderung
keine Genüge, so braucht deshalb die Revision nicht aufgeschoben zu werden.
Wird dabei, in Ansehung der Fehlenden etwas Anderes, als sie angegeben
haben, ermittelt: so ist solches einstweilen mit Zuziehung des Gemeinde-Vor-
stehers oder dessen Stellvertreters festzustellen und der Fehlende nöthigen Falles
besonders vorzuladen, um sich über seine Einwendungen dagegen vernehmen
zu lassen.
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