Metadata: Das Völkerrecht.

815. Die Konsuln. 133 
ß) die Seepolizei; so die Hafenpolizei, die Verhaftung ent- 
wichener Seeleute, die Aufrechterhaltung der inneren 
Ordnung an Bord der nationalen Handelsschiffe, die Ent- 
scheidung bei Havarien, die Überwachung der Ausbesse- 
rung, Verproviantierung und des Verkaufs gestrandeter 
oder gescheiterter Schiffe. 
Dagegen bleibt ihnen die streitige Gerichtsbarkeit, namentlich 
auch die Vernehmung von Zeugen, von besonderen Vereinbarungen 
abgesehen, entzogen. ? 
3. Die Konsuln sind, im Unterschied von den Gesandten, nicht 
„mit diplomatischem Charakter bekleidet‘‘, soweit ihnen dieser nicht 
besonders verliehen ist. 
Sie sind mithin, von den ihnen übertragenen Funktionen ab- 
gesehen, nicht Vertreter der Staatsgewalt des Absendestaates. Das 
ist in den Verträgen vielfach ausdrücklich ausgesprochen. Die 
Konsuln sind daher, was ebenfalls in den Verträgen vielfach aus- 
drücklich hervorgehoben zu werden pflegt, nicht befugt, sich, von 
Notfällen abgesehen, unmittelbar an die Zentralbehörde des Empfangs- 
staates zu wenden, sondern haben zu diesem Zweck die Vermitt- 
lung des diplomatischen Vertreters ihres Absendestaates in Anspruch 
zu nehmen. 
Die Konsuln sind daher auch von der Staatsgewalt des 
Empfangsstaates nur soweit befreit, als dies zur ungehinderten 
Durchführung ihrer Aufgabe notwendig ist. Die den Gesandten 
zustehenden Vorrechte und Befreiungen kommen ihnen, mangels 
besonderer Vereinbarung, nicht zu. Ihre Rechtsstellung wird in 
den Verträgen meist durch Aufzählung der ihnen gewährten Rechte 
und Befreiungen umschrieben. Doch findet sich gerade auch hier 
die Meistbegünstigungsklausel. So in dem Verhältnis des Deutschen 
Reiches zu Peru nach der Vereinbarung vom 28. Juni 1897 (R.G.Bl. 
1899 S. 662). Die gewährten Vorrechte erstrecken sich keinesfalls 
auf die Familienglieder des Konsuls, auf das Geschäftspersonal 
  
2) Über die Befugnisse der deutschen Konsuln vergl. Laband, Staats- 
recht III 12 sowie Zorn, Konsulargesetzgebung 332.
	        
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