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Bekauntmachungen.
Es sind neuerlich Zweifel darüber entstanden, in welchen Füllen
nach der Neugestaltung der Justiz-Behörden des Großherzogthumes noch Kom-
missions-Gebühren als Separat-Gebühren für die beauftragten Behörden zu
berechnen seyen.
Um diese Zweifel zu beseitigen, wird auf dem Grunde des §. 18 des
Sportelgesetzes und unter Genehmigung des Großherzoglichen Staats-Ministe-
riums Folgendes zur Nachachtung verordnet:
A. Es sind Kommissions-Geböhren zu berechnen:
1) wenn ein Einzelrichter wegen einer minderwichtigen Forderung ver-
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klagt und deshalb ein anderer Einzelrichter oder ein Mitglied des
Kreisgerichtes auf dem Grunde des F. 6 des Gesetzes vom 14. März
dieses Jahres beauftragt wird;
wenn in Folge der in eigener, nicht schon in der Bestimmung unter Nr. 1
begriffenen persönlichen Betheiligung an der Sache oder in verwandt-
schaftlichen Verhältnissen zu den Streittheilen oder sonst rechtlich be-
gründeten Unfähigkeit des ursprünglich für eine minderwichtige Sache
zuständigen Einzelrichters oder in Folge eines wider denselben ange-
brachten und für begründet erkannten Perhorrescenz-Gesuchs die Lei-
tung und Entscheidung der betreffenden Rechtssache einem andern,
an sich unzuständigen Richter übertragen wirh, oder wenn etwa eine
derartige Uebertragung einer Rechtssache von dem ursprünglich zustän-
digen an einen sonst unzuständigen Richter aus sonst etwa noch gesetz-
lich zuldssigen Gründen erfolgt;
wenn das Großherzogliche Appellations-Gericht auf dem Grunde des
Art. 61 der Strafprozeßordnung eine Untersuchung einem, an sich
nicht zuständigen Einzelrichter überweist.
B. Es sind Kommissions-Gebühren nicht zu berechnen:
1) wenn Einzelrichter in den Fällen der §.. 2, 3 und 11 des Gesetzes
vom 15. März d. J. thatig werden, sey es auch auf Veranlassung
des Kreisgerichtes (S. 11 alinen 2.)
Diese Vorschrift erstreckt sich jedoch nicht auf die von den Nachlaß= und
Konkurs-Behörden bestellten besonderen Kur atoren der betreffenden
Nachlaß= und bezüglich Konkurs-Massen, werde eine derartige Ver-