Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1850. (34)

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verfassungsmaͤßig verwilligt worden ist, Wir auch dieser Steuerverwilligung 
Unsere landesfürstliche Sanktion ertheilt haben: so verordnen Wir andurch, daß 
die vorgedachten Steuern, neben und außer den ordentlichen Jahressteuern, 
überall entrichtet und zu dem auf den achtzehnten dieses Monates dafür be- 
stimmten Erhebungs-Termine an Unsere landschaftlichen Steuer-Kassen, zu wel- 
chen es sich gebührt, pünktlichst abgeführt werden. 
Urkundlich haben Wir gegenwärtiges Steuergesetz, dessen Ausführung Un- 
serem Staats-Ministerium obliegt, höchsteigenhändig vollzogen und mit Unserem 
Staatsinsiegel bedrucken lassen. 
So geschehen und gegeben Weimar am 5. Dezember 1850. 
Carl Friedrich. 
  
von Watzdorf. von Wydenbrugk. G. Thon. 
Gesez 
über die Ausschreibung einer 
nachträglichen Steuer vom Ein- 
kommen auf dac Jahr 1850.
	        
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