Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1850. (34)

54 
nachgewiesen werden kann, daß das fragliche Unternehmen außer der Verpflich- 
tung der Gemeinde liege und zur Erreichung des Gemeindezweckes nicht erfor- 
derlich sey. — Die angerufene Behörde hat das Recht, die Ausführung des 
bezüglichen Gemeindebeschlusses zu untersagen. 
Die Berufung muß binnen zehn Tagen von Zeit der erfolgten Bekannt- 
machung bei Verlust derselben eingewendet werden. 
Zu Unternehmungen, welche eine Vertheilung des von denselben zu erwar- 
tenden Gewinnes an die beitragspflichtigen Gemeindeglieder zum Zwecke haben, 
ist die Ausschrift von Gemeindeumlagen unzuläássig. — Ergeben sich aus ei- 
nem Gemeindegute, welches durch Gemeindeumlagen erworben oder wesentlich 
nutbarer gemacht worden ist, Ueberschüsse, so können solche nur nach Verhält- 
niß der Beiträge zur Vertheilung kommen. 
Art. 154. 
Gemeindeumlagen, welche ordnungSmäßig ausgeschrieben worden sind, kön- 
nen, nachdem die Heberollen acht Tage lang zu Jedermanns Einsicht aufgele- 
gen haben, gleich den Staatssteuern erekutivisch beigetrieben werden. 
6) Von den Voranschlägen der Gemeinde-Einnahmen und Aus- 
gaben und von den Gemeinderechnungen. 
Art. 155. 
Der Gemeindevorstand entwirft alljährlich Einnahme= und Ausgabe-Vor- 
anschläge für das nachstfolgende Kalenderjahr und giebt solche mit den erfor- 
derlichen Nachweisungen und Erläuterungen an den Gemeinderath längstens bis 
zum ersten November ab. 
Art. 156. 
Der Gemeinderath legt diese Voranschläge an einem öffentlich bekannt zu 
machenden Orte mindestenö acht Tage lang zu Jedermanus Einsicht aus. Jedes 
Gemeindemitglied ist berechtigt, schriftliche Erinnerungen hierzu abzugeben, welche 
bei der Prüfung in Erwägung zu ziehen sind. 
Art. 157. 
Nach Ablauf dieser Frist schreitet der Gemeinderath zur Prüfung und Fest- 
stellung, welche bis zum 15. Dezember beendigt seyn muß.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.