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nachgewiesen werden kann, daß das fragliche Unternehmen außer der Verpflich-
tung der Gemeinde liege und zur Erreichung des Gemeindezweckes nicht erfor-
derlich sey. — Die angerufene Behörde hat das Recht, die Ausführung des
bezüglichen Gemeindebeschlusses zu untersagen.
Die Berufung muß binnen zehn Tagen von Zeit der erfolgten Bekannt-
machung bei Verlust derselben eingewendet werden.
Zu Unternehmungen, welche eine Vertheilung des von denselben zu erwar-
tenden Gewinnes an die beitragspflichtigen Gemeindeglieder zum Zwecke haben,
ist die Ausschrift von Gemeindeumlagen unzuläássig. — Ergeben sich aus ei-
nem Gemeindegute, welches durch Gemeindeumlagen erworben oder wesentlich
nutbarer gemacht worden ist, Ueberschüsse, so können solche nur nach Verhält-
niß der Beiträge zur Vertheilung kommen.
Art. 154.
Gemeindeumlagen, welche ordnungSmäßig ausgeschrieben worden sind, kön-
nen, nachdem die Heberollen acht Tage lang zu Jedermanns Einsicht aufgele-
gen haben, gleich den Staatssteuern erekutivisch beigetrieben werden.
6) Von den Voranschlägen der Gemeinde-Einnahmen und Aus-
gaben und von den Gemeinderechnungen.
Art. 155.
Der Gemeindevorstand entwirft alljährlich Einnahme= und Ausgabe-Vor-
anschläge für das nachstfolgende Kalenderjahr und giebt solche mit den erfor-
derlichen Nachweisungen und Erläuterungen an den Gemeinderath längstens bis
zum ersten November ab.
Art. 156.
Der Gemeinderath legt diese Voranschläge an einem öffentlich bekannt zu
machenden Orte mindestenö acht Tage lang zu Jedermanus Einsicht aus. Jedes
Gemeindemitglied ist berechtigt, schriftliche Erinnerungen hierzu abzugeben, welche
bei der Prüfung in Erwägung zu ziehen sind.
Art. 157.
Nach Ablauf dieser Frist schreitet der Gemeinderath zur Prüfung und Fest-
stellung, welche bis zum 15. Dezember beendigt seyn muß.