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8. 2.
Die Beitreibung indirekter Steuern erfolgt durch die Steueraͤmter und
Steuer-Recepturen.
# 3.
Die Einkünfte der Landes-Universität an ständigen Gefallen können durch
deren Rentereien nach Vorschrift dieses Gesetzes beigetrieben werden.
8. a.
Die nach den Vorschriften dieses Gesetzes erfolgende Beitreibung direkter
oder indirekter Steuern, ingleichen der Brandkasse-Beitraͤge kann nicht durch
eine gerichtliche Verfuͤgung beanstandet werden.
Hinsichtlich der übrigen in den F. 1 und 8. 8 gedachten staͤndigen Gefaͤlle
kann die Betretung des Rechtsweges nur dann die Erkennung einer gerichtli-
chen Inhibition zur Folge haben, wenn
1) der besondere Grund bescheinigt ist, welcher eine solche Provisional-
Verfügung rechtfertigt, oder
2) wenn der betreffende Rechnungs= oder Rent-Beamte — auf Antrag
des Klagers durch das Gericht dazu aufgefordert — nicht auf seine
Amtspflicht mündlich oder schriftlich versichert, daß die fragliche Abgabe
für den letzten Fälligkeits-Termin vor dem Zeitraume, auf welchen sie
beigetrieben werden soll, von dem Kläger oder bezüglich dessen Erblas-
ser oder Vorgänger im Besitze des pflichtigen Grundstückes entrichtet
worden ist, oder
3) wenn die beizutreibende Abgabe früher als in den letzten drei Jahren
vom Zeitpunkte der Beitreibungsverfügung an zurückgerechnet fällig ge-
worden ist.
8. .
Für die im vorigen Paragraphen erwähnten Rechtsstreitigkeiten ist das-
jenige inländische Gericht zuständig, bei welchem die Sache anzubringen gewe-
sen wäre, falls der angebliche Schuldner hätte belangt werden sollen.
Auf die Beweislast in der Hauptsache ist der Umstand, ob die Beitrei-
bung inzwischen erfolgt ist oder nicht, ohne Einfluß, und der Fiskus bat,
wenn er verurtheilt wird, das während des Rechtsstreites Erhaltene mit Zin-
sen zu restituiren.