Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1850. (34)

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8. 2. 
Die Beitreibung indirekter Steuern erfolgt durch die Steueraͤmter und 
Steuer-Recepturen. 
# 3. 
Die Einkünfte der Landes-Universität an ständigen Gefallen können durch 
deren Rentereien nach Vorschrift dieses Gesetzes beigetrieben werden. 
8. a. 
Die nach den Vorschriften dieses Gesetzes erfolgende Beitreibung direkter 
oder indirekter Steuern, ingleichen der Brandkasse-Beitraͤge kann nicht durch 
eine gerichtliche Verfuͤgung beanstandet werden. 
Hinsichtlich der übrigen in den F. 1 und 8. 8 gedachten staͤndigen Gefaͤlle 
kann die Betretung des Rechtsweges nur dann die Erkennung einer gerichtli- 
chen Inhibition zur Folge haben, wenn 
1) der besondere Grund bescheinigt ist, welcher eine solche Provisional- 
Verfügung rechtfertigt, oder 
2) wenn der betreffende Rechnungs= oder Rent-Beamte — auf Antrag 
des Klagers durch das Gericht dazu aufgefordert — nicht auf seine 
Amtspflicht mündlich oder schriftlich versichert, daß die fragliche Abgabe 
für den letzten Fälligkeits-Termin vor dem Zeitraume, auf welchen sie 
beigetrieben werden soll, von dem Kläger oder bezüglich dessen Erblas- 
ser oder Vorgänger im Besitze des pflichtigen Grundstückes entrichtet 
worden ist, oder 
3) wenn die beizutreibende Abgabe früher als in den letzten drei Jahren 
vom Zeitpunkte der Beitreibungsverfügung an zurückgerechnet fällig ge- 
worden ist. 
8. . 
Für die im vorigen Paragraphen erwähnten Rechtsstreitigkeiten ist das- 
jenige inländische Gericht zuständig, bei welchem die Sache anzubringen gewe- 
sen wäre, falls der angebliche Schuldner hätte belangt werden sollen. 
Auf die Beweislast in der Hauptsache ist der Umstand, ob die Beitrei- 
bung inzwischen erfolgt ist oder nicht, ohne Einfluß, und der Fiskus bat, 
wenn er verurtheilt wird, das während des Rechtsstreites Erhaltene mit Zin- 
sen zu restituiren.
	        
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