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Zweiter Abschnitt.
Von der Beitreibung ohne Mitwirkung der Gerichte.
8. 6.
Einer jeden Beitreibung faͤlliger Steuern und Gefaͤlle muß — bei den
direkten Steuern und den Brandkasse-Beitraͤgen außer der dem Ortseinnehmer
obliegenden Erinnerung (§F. 5. des Gesetzes vom 5. März 1850) — eine An-
mahnung von Seiten der Einnahmebehörde (S. S. 1— 3) vorangehen, welche
mit Rücksicht auf die Natur des Rückstandes und die sonst obwaltenden Ver-
hältnisse, entweder mittelst Vorzeigung eines Rückstandsverzeichnisses oder eines
Schreibens an den Schuldner durch den Diener der Behörde oder einen be-
sonders zu bestellenden Exekutor, gegen die gesetzlichen Erinnerungsgebühren
geschieht.
g. 7.
Erfolgt auf diese Erinnerung die Abentrichtung binnen der dazu noch be-
stimmten Frist nicht, so ist sofort nach deren Ablauf die Beitreibung mittelst
Auspfaͤndung in das bewegliche Vermoͤgen des Schuldners zu verfuͤgen und
diese durch einen dazu bestellten, oder von dem Einzelgerichte zu requirirenden
Diener zu vollziehen, welcher deßhalb von der beitreibenden Behoͤrde mit einem
schriftlichen Auftrage zu versehen ist und eine Urkundsperson (Gerichtsschoͤf-
fen), in deren Ermangelung aber einen von der Gemeindebehoͤrde zugege-
benen Beauftragten, zuzuziehen hat.
Die Auspfaͤndung kann auch im Falle der Abwesenheit des Schuldners
geschehen, wenn entweder eine zu dessen Hausstand gehörige erwachsene Person
gegenwärtig oder, in deren Ermangelung, ein Mitglied oder Beauftragter der
Gemeindebehörde anwesend ist.
g. B.
Bei der Vollziehung der Auspfändung soll mit thunlichster Schonung ver-
fabren und insbesondere auf die Vorschläge des Schuldners oder seiner An-
gehörigen in Betreff der Auswahl der Pfänder geeignete Rücksicht genommen
werden. E ist jedoch dabei der Diener auch berechtigt, nöthigenfalls die Be-
hältnisse des Schuldners zu öffnen und zu durchsuchen, sowie zu bestimmen,
welche der vorgefundenen Gegenstände zu Pfändern genommen, auch ob und
wie dieselben gegen etwaige Entziehung gesichert werden sollen.
Zu der Pfändung des Viehes ist erst dann zu schreiten, wenn sich keine
zulanglichen leblosen Pfander vorfinden.
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