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Ministerial-Bekanntmachung.
Mit Hinweisung auf das durch das Gesetz vom 5. dieses Monats (Re-
gierungs-Blatt Nr. 33) erfolgte Steuerausschreiben werden sämmtliche Orts-
Steuereinnehmer des Großherzogthumes hiermit angewiesen, die nach Maßgabe
desselben für den Monat Dezember d. J. nachtraglich verwilligten
Zwei Termine Grundeinkommen-Steuer und
Zwei Pfennige von jedem Thaler des im I. und II. Theile der Ein-
kommensteuer-Rolle des Nichtgrundbesitzes für das zweite Semester
1850 eingezeichneten Einkommens
zu dem deshalb bestimmten Verfall-Termine, 18. laufenden Monats, von den
Steuerpflichtigen zu erheben und die diesfallsigen Erträge, Behufs deren Bei-
bringung und sonst überall den Vorschriften der Steuererhebungs-Verordnung
vom 9. November 1821 nachzugehen ist, gegen Bezug der gesetzlichen Kollek-
tur-Gebühren und der einmaligen Wegegelder (letztere nach den gewöhnlichen
Ansätzen im einfachen Betrage von den zwei Grundeinkommensteuer-Terminen)
an die ihnen vorgesetzten Obereinnahmen pünktlichst und vollständig abzuliefern.
Bemerkt wird übrigens, daß in denjenigen Orten der sonst Erfurtschen
Gebietstheile, wo die frühere Form der Entrichtung mittelst Anfertigung neuer,
auf Altweimarische Termine eingerichteter Kataster noch nicht umgewandelt wor-
den, im Betreff derjenigen Steuer-Objekte, auf welchen nicht bereits Termins-
Steuer nach Weimarischer Art ruhet, an die Stelle der oben erwähnten zwei
Termine Grundeinkommen-Steuer
Ein Geschoß-Termin
aufzubringen und bezüglich abzugewähren ist.
Weimar am 10. Dezember 1850.
Drittes Departement des Großherzoglich Göächfschen
Staats-Ministeriums.
G. Thon.