690
Ist eine Festhaltung des Kontravenienten nicht eingetreten, so tritt der
betreffende Chaussee- und Bruͤcken-Gelderheber nur in dem Falle als Vertre-
ter der Staatsanwaltschaft ein, wenn überhaupt für den fraglichen Amtsbe-
zirk kein besonderer Vertreter der Staatsanwaltschaft bestellt ist; ist dieses da-
gegen der Fall, so ist demselben Behufs der Einleitung des Anklogeverfahrens
die erfolgte Kontravention anzuzeigen.
g. 8.
Fuͤr Faͤlle der Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften in den 8.8. 9
bis 20 des Eisenbahn-Polizei-Reglement vom 15. Januar 1847 wird zur
nadhern Feststellung und thunlichsten Milderung des in den §.S. 265, 27 geord-
neten Verfahrens, auch im Einklange mit früheren Instruktionen und mit Ar-
tikel 4 des Einführungsgesetzes vom 20. März d. J., bestimmt:
1) Berechtigt zur Anforderung von Geldstrafen von mehr als funfzehen
Groschen sind von den in §. 2 des Reglement genannten Bahn-Poli-
zei-Beamten nur der Betriebs-Direktor und dessen Amtsgehülfe, die
Bahnhofs-Inspektoren und die Bahnhofs-Aufseher.
2) Die übrigen im §. 2 des Reglement genannten Bahn-Polizei-Beamten
dürfen nur Strafgelder im Betrage von zehen Groschen oder funfzehen
Groschen anfordern. Sie erhalten zu diesem Behufe von dem Bezirks-
Direktor, in dessen Bezirke sie wohnen, im Voraus ausgefertigte Quit-
tungen über Strafgelder in diesen Betragen ausgehändigt.
Kommt ein geringes Vergehen gegen die Vorschriften in den §. S. 9 bis
20 des Reglement vor, namentlich durch unbefugtes Betreten der
Bahn, der dazu gehörigen Böschungen, Diämme, Gräben, Brücken 2c.,
durch zu langes Verweilen auf den Wegeübergängen über die Eisenbahn,
durch schnelles Reiten und Fahren über dieselben, durch Tabackrauchen
in Koupces, in welchen nach außerer Bezeichnung Taback nicht geraucht
werden darf, so hat jeder Bahn-Polizei-Beamte das Recht, nach sei-
nem Ermessen dem Zuwiderhandelnden ein Strafgeld von zehen Groschen
oder funfzehen Groschen anzufordern. Unterwirft sich der Zuwiderhan=
delnde ohne Weiteres der angeforderten Strafe umd erlegt er dieselbe
sofort, so ist ihm hierüber die entsprechende Quittung, nachdem in die-
selbe der Name des Zuwiderhandelnden und der Tag der Zahlung ein-
getragen, auch der Name des diese erhebenden Bahn-Polizei-Beamten
3