Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1850. (34)

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Ist eine Festhaltung des Kontravenienten nicht eingetreten, so tritt der 
betreffende Chaussee- und Bruͤcken-Gelderheber nur in dem Falle als Vertre- 
ter der Staatsanwaltschaft ein, wenn überhaupt für den fraglichen Amtsbe- 
zirk kein besonderer Vertreter der Staatsanwaltschaft bestellt ist; ist dieses da- 
gegen der Fall, so ist demselben Behufs der Einleitung des Anklogeverfahrens 
die erfolgte Kontravention anzuzeigen. 
g. 8. 
Fuͤr Faͤlle der Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften in den 8.8. 9 
bis 20 des Eisenbahn-Polizei-Reglement vom 15. Januar 1847 wird zur 
nadhern Feststellung und thunlichsten Milderung des in den §.S. 265, 27 geord- 
neten Verfahrens, auch im Einklange mit früheren Instruktionen und mit Ar- 
tikel 4 des Einführungsgesetzes vom 20. März d. J., bestimmt: 
1) Berechtigt zur Anforderung von Geldstrafen von mehr als funfzehen 
Groschen sind von den in §. 2 des Reglement genannten Bahn-Poli- 
zei-Beamten nur der Betriebs-Direktor und dessen Amtsgehülfe, die 
Bahnhofs-Inspektoren und die Bahnhofs-Aufseher. 
2) Die übrigen im §. 2 des Reglement genannten Bahn-Polizei-Beamten 
dürfen nur Strafgelder im Betrage von zehen Groschen oder funfzehen 
Groschen anfordern. Sie erhalten zu diesem Behufe von dem Bezirks- 
Direktor, in dessen Bezirke sie wohnen, im Voraus ausgefertigte Quit- 
tungen über Strafgelder in diesen Betragen ausgehändigt. 
Kommt ein geringes Vergehen gegen die Vorschriften in den §. S. 9 bis 
20 des Reglement vor, namentlich durch unbefugtes Betreten der 
Bahn, der dazu gehörigen Böschungen, Diämme, Gräben, Brücken 2c., 
durch zu langes Verweilen auf den Wegeübergängen über die Eisenbahn, 
durch schnelles Reiten und Fahren über dieselben, durch Tabackrauchen 
in Koupces, in welchen nach außerer Bezeichnung Taback nicht geraucht 
werden darf, so hat jeder Bahn-Polizei-Beamte das Recht, nach sei- 
nem Ermessen dem Zuwiderhandelnden ein Strafgeld von zehen Groschen 
oder funfzehen Groschen anzufordern. Unterwirft sich der Zuwiderhan= 
delnde ohne Weiteres der angeforderten Strafe umd erlegt er dieselbe 
sofort, so ist ihm hierüber die entsprechende Quittung, nachdem in die- 
selbe der Name des Zuwiderhandelnden und der Tag der Zahlung ein- 
getragen, auch der Name des diese erhebenden Bahn-Polizei-Beamten 
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