Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1850. (34)

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rung, Lieferungen, Fuhren ꝛc. werden hierdurch aufgehoben, insoweit nicht die- 
ses Gesetz selbst Ausnahmen bestimmt hat, oder durch statutarische Bestimmun- 
gen örtliche Ausnahmen gemacht werden, welche jedoch Beldstigungen für andere 
Gemeinden nicht herbeiführen dürfen. 
g. 3. 
Die Vertheilung und Vergütung der Militaͤr-Lasten erfolgt nach den Vor- 
schriften dieses Gesetzes. 
II. Abschnitt. 
Besondere Bestimmungen. 
I. Ueber die Vertheilung und Tragung der Militär-Lasten. 
o. 
Die Verbindlichkeit zur Tragung der Militär-Lasten wird erfüllt: 
A. durch Natural-Leistungen, als: 
a) Truppen-Bequartierung mit oder ohne Verpflegung; 
b) Lieferung von Militär-Bedürfnissen überhaupt; 
c) Stellung von Spann= und Reit-Pferden; 
d) Leistung von Botengangen und Handarbeiten; 
e) Ueberlassung von Räumlichkeiten zur Aufnahme von Pferden, Schlacht- 
vieh 2c. und zu anderen militarischen Zwecken, insbesondere zur Herstel- 
lung von Magazinen, Lazarethen, Geschäfts-Bureaux und dergleichen; 
B. durch Entrichtung von Geldbeiträgen zur Bestreitung der als allgemeine 
Landeslast zu betrachtenden Militär-Leistungen, sowie zur Vergütung und 
Ausgleichung örtlicher Militär-Lasten. 
. 5. 
Ein jeder, welcher in dem Orte oder Bezirke, wohin Truppen zur Ein— 
quartierung mit oder ohne Verpflegung gewiesen werden (9. 4, lit. A, a) oder 
wo die im 8. 4 lit. A. c gedachten Bedürfnisse vorliegen, Räumlichkeiten zu 
seiner Verfügung hat, ist solche zu militcrischen Zwecken herzugeben verbunden. 
S. 6. 
Von dieser gesetzlichen Regel sind ausgenommen: 
1) diejenigen zur Civil-Liste oder zu Schatull-Gütern gehörigen Großher= 
zoglichen Gebaude, welche den Gliedern des Großherzoglichen Hauses 
und ihrer dienstlichen Umgebung zu längerem oder kürzerem Aufenthalte 
dienen;