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rung, Lieferungen, Fuhren ꝛc. werden hierdurch aufgehoben, insoweit nicht die-
ses Gesetz selbst Ausnahmen bestimmt hat, oder durch statutarische Bestimmun-
gen örtliche Ausnahmen gemacht werden, welche jedoch Beldstigungen für andere
Gemeinden nicht herbeiführen dürfen.
g. 3.
Die Vertheilung und Vergütung der Militaͤr-Lasten erfolgt nach den Vor-
schriften dieses Gesetzes.
II. Abschnitt.
Besondere Bestimmungen.
I. Ueber die Vertheilung und Tragung der Militär-Lasten.
o.
Die Verbindlichkeit zur Tragung der Militär-Lasten wird erfüllt:
A. durch Natural-Leistungen, als:
a) Truppen-Bequartierung mit oder ohne Verpflegung;
b) Lieferung von Militär-Bedürfnissen überhaupt;
c) Stellung von Spann= und Reit-Pferden;
d) Leistung von Botengangen und Handarbeiten;
e) Ueberlassung von Räumlichkeiten zur Aufnahme von Pferden, Schlacht-
vieh 2c. und zu anderen militarischen Zwecken, insbesondere zur Herstel-
lung von Magazinen, Lazarethen, Geschäfts-Bureaux und dergleichen;
B. durch Entrichtung von Geldbeiträgen zur Bestreitung der als allgemeine
Landeslast zu betrachtenden Militär-Leistungen, sowie zur Vergütung und
Ausgleichung örtlicher Militär-Lasten.
. 5.
Ein jeder, welcher in dem Orte oder Bezirke, wohin Truppen zur Ein—
quartierung mit oder ohne Verpflegung gewiesen werden (9. 4, lit. A, a) oder
wo die im 8. 4 lit. A. c gedachten Bedürfnisse vorliegen, Räumlichkeiten zu
seiner Verfügung hat, ist solche zu militcrischen Zwecken herzugeben verbunden.
S. 6.
Von dieser gesetzlichen Regel sind ausgenommen:
1) diejenigen zur Civil-Liste oder zu Schatull-Gütern gehörigen Großher=
zoglichen Gebaude, welche den Gliedern des Großherzoglichen Hauses
und ihrer dienstlichen Umgebung zu längerem oder kürzerem Aufenthalte
dienen;