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2) die zu den Versammlungen, Kanzleien und Expeditionen der oͤffentlichen
Behörden und Beamten, sowie die für den Gottesdienst und den öffent-
lichen Unterricht, ingleichen für andere öffentliche Anstalten und Samm-
lungen bestimmten Raumlichkeiten, mit Einschluß aller derjenigen Ge-
baude, welche in der Stadt Jena der Universitat eigenthümlich zustän-
dig sind;
3) die öffentlichen Krankenhauser, die Armenhäuser, Hospitcler, Gefange-
nenhauser und Strafanstalten.
Rücksichtlich der Häuser und Miethwohnungen der bei der Universität an-
gestellten Lehrer und des Personals des Ober-Appellations-Gerichtes bewendet
e bei den Statuten der Universität vom Jahre 1829, 5. 40 und der Ober-
Appellations-Gerichtsordnung §. 78, ebenso hinsichtlich der Posthäuser bei den
Bestimmungen des Patents vom 31. Dezember 1816, F. 15.
Von den unter 2 und 3 genannten Räumlichkeiten können die für den
Gottesdienst, den öffentlichen Unterricht und andere öffentliche Anstalten be-
stimmten Raume, ferner die dioponiblen Raume in Armenhäusern und Gefan-
genenhausern im Falle dringenden Bedürfaisses und wenn in dem Orte, wo
sie sich befinden, alle andere Radume vollständig in Anspruch genommen sind,
ausnahmsweise mit Einquartierung belegt werden.
. 7.
Die Vertheilung der einzuquartierenden Truppen in jedem einzelnen Orte
erfolgt mit geeigneter Ruͤcksicht
a)auf den Raum und die Beschaffenheit der Wohnungen (F. 6.), sowie
b) auf das Vermögen und Einkommen der Einwohner.
S. 8.
Dem gemäß sind für jeden Ort von dem Gemeindevorstande, unter Zuzie-
hung von Ortseinwohnern aus verschiedenen Vermögeneklassen als Einquar-
tierungs-Vertheiler, besondere Einquartierungs-Rollen zu entwerfen.
Diese Einquartierungs-Vertheiler werden vom Gemeinderathe, in Ge-
meinden, wo ein solcher nicht besteht, von dem Gemeindevorstande und von
dem Vorsitzenden der Gemeindeversammlung dergestalt erwählt, daß da,
wo Miethleute sich befinden, letztere sowohl, als die Hauteigenthümer verhält-
nißmäßig vertreten sind.
Die Einquartierungs-Rollen sind alsbald nach ihrer Feststellung den Ein-
quartierungs-Pflichtigen in geeigneter Weise bekannt zu machen. Gegen den
Inhalt der Rollen steht den Betheiligten binnen einer ausschließlichen Frist von
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