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zehen Tagen, vom Tage der Bekanntmachung an gerechnet, Berufung auf den
Ausspruch des Bezirks-Direktors zu. Auch sind diese Einquartierungs-Rollen
von Zeit zu Zeit einer Revision und, da nöthig, Berichtigung zu unterwerfen.
Von etwaigen Abänderungen sind die Betheiligten in Kenntniß zu setzen, wel-
chen dagegen Berufung, wie in dem Vorstebenden bestimmt ist, nachgelassen bleibt.
Die Lieferung von Militär-Bedürfnissen liegt, soweit letztere nicht durch
von den Staats= oder Gemeinde-Behörden abzuschließende Lieferungs-Kontrakte
beschafft werden, welches Verfahren in Friedenszeiten die Regel bil-
det, denjenigen ob, welche sich im Besitze der in Frage stehenden Gegenstande
befinden.
Bei der Auflage von dergleichen Lieferungen ist aber auf möglichste Ver-
theilung unter die Besitzer der zu liefernden Gegenstände nach Verhültniß der
Größe des Besitzes und mit Berücksichtigung des eigenen Bedürfnisses der
Ersteren zu sehen.
g. 10.
Jeder, welcher Anspannevieh, d. h. Pferde oder Ochsen oder Kuͤhe, zur
Betreibung der Landwirthschaft oder zu einem andern Gewerbe haͤlt, ist zur
Mitleistung der Militär-Spannfuhren bezüglich zur Stellung requirirter Reit-
pferde verpflichtet.
Die Stellung eines Pferdes ist der Stellung von zwei Ochsen oder vier
Kühen gleich zu achten.
S 11.
Völlig befreit von Mitleistung der Militär-Spannfuhren und Stellung der
Reitpferde sind ausnahmsweise
u) die Besitzer von Dienstpferden, rücksichtlich solcher;
b) die Postanstalten, jedoch nur rücksichtlich der kontraktmäßig für den Post-
dienst zu haltenden Pferde.
Auch können zu solchen Leistungen
Pc) die den Gliedern des Großherzoglichen Hauses gehörigen Wagen= und
Reit-Pferde nicht requirirt werden.
. 12.
Gegen eine besondere Ablösungssumme, welche an die übrigen Spann-
pflichtigen der Gemeinde zur Vertheilung nach ihrem Ermessen zu leisten ist,
können die Besitzer von Luxus-Pferden, welche weder zur Betreibung der Feld-
wirthschaft oder eines anderen Gewerbes gebraucht noch vermiethet werden,
sich von der Natural-Leistung befreien.