Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1850. (34)

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Die Ablösungssumme besteht in dem einfachen Betrage der Vergütung, welche 
tarmäßig für die abgelöste Leistung zu verlangen gewesen wäre. 
Der Großherzoglichen Staatsregierung bleibt vorbehalten, diesen Abls- 
sungsbetrag zu erhöhen. 
g. 18. 
In jeder Gemeinde ist über das nach 8.8. 10, 11 und 12 in Betracht 
kommende Spannvieh eine Spannrtolle unter Anwendung des im 8. 8 vorge- 
schriebenen Verfahrens aufzustellen. Nach diesen Spannrollen werden die Aus- 
schreibungen, wie es das Bedürfniß erfordert, von der Verwaltungsbehörde 
bewirkt. " 
Die durch die Spannrollen des Bezirkes gebildete Reihenfolge kann, so oft 
es nach Ermessen der betreffenden Staatsbeamten, oder in deren Abwesenheit 
der Gemeindevorstände, nach Maßgabe des Bedürfnissis zweckmäßig ist, unter- 
brochen werden. 
. 14. 
Die Stellung der Boten in Militcr-Angelegenheiten und der Handarbeiter 
z. B. zu Festungs= und Schanz-Arbeiten erfolgt nach den rücksichtlich solcher 
Leistungen für die Gemeinden überhaupt gesetzlich oder observanzmäßig beste- 
benden Normen. 
Ueber die hiernach zur Verfügung stehende Mannschaft in jeder Gemeinde 
ist von den zur Ausschreibung der Leistungen berufenen Behörden, behufs mög- 
lichst gleicher Vertheilung derselben, eine Uebersicht zu führen. 
. 15. 
Die Beschaffung und Leistung dessen, was die Truppen zu ihrer Erhal- 
tung und für ihre militärischen Zwecke bedürfen, liegt den betroffenen Gemein- 
den ob, welche sich hierbei gegenseitig zu unterstützen verpflichtet sind. 
Die dießfallsigen Anordnungen, bezüglich Requisitionen erfolgen in der Re- 
gel durch die dazu berufenen Staatsbehörden, in dringenden Fällen aber un- 
mittelbar durch die Gemeindevorstände. 
16. 
Welche Gemeinden im einzelnen Falle die durch den Durchmarsch oder 
Aufenthalt der Truppen erforderlich werdenden Leistungen zu übernehmen haben, 
wird lediglich durch die Staatsbehörden bestimmt. 
. 127. 
Da, wo die Kraͤfte der Gemeinden zur Beschaffung der Beduͤrfnisse der 
Truppen nicht, oder wenigstenö auf die Dauer nicht auöreichen, haben die 
Staatsbehörden auf die Ermöglichung der Beschaffung Bedacht zu nehmen.
	        
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