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Diesfallsige Aufwaͤnde werden bei der noch zu gewaͤhrenden Verguͤtung in
Abrechnung gebracht.
g. 18.
Auf Antrag der Gemeindevorstände haben die Gemeinderäthe oder, wo de-
ren nicht bestehen, die Gemeinden geeignete Personen zu wählen, welche den
Gemeindevorständen zur Unterstützung beigegeben werden und zur Gewährung
derselben verpflichtet sind (Art. 43 und 187 der Gemeindeordnung).
Den Gemeinderäthen, bezüglich den Gemeinden bleibt die Bestimmung ei-
ner angemessenen Vergütung für dieselben überlassen.
S. 19.
Den Anordnungen der Staatsbehörden wie der Gemeindevorstände hat je-
der Betheiligte, vorbehältlich späterer Beschwerdeführung, ohne Aufschub Folge
zu geben und es sind die genannten Behörden berechtigt, wie verpflichtet, Sau-
mige oder Widerspänstige durch Strafauflagen hierzu anzuhalten, nach Befin-
den auch das zu Leistende mit Zwang, da nöthig, militärischer Erekution, von
denselben zu erheben oder auf ihre Kosten anderweit zu beschaffen.
III. Ueber die Vergütung der Militqr-Lasten.
g. 20.
Mittelst der von der Gesammtheit der Staatsunterthanen zu leistenden
Geldbeitraͤge werden folgende Militaͤr-Lasten verguͤtet:
a) die Bequartierung der Truppen, Kriegögefangenen und sonstigen Perso-
nen, welche im Gefolge der Armeen sind, mit oder ohne Verpflegung,
ferner die Unterbringung von Pferden, Schlachtvieh und anderen zu mi-
litarischen Zwecken dienenden Gegenständenz;
b) die Fourage-Verabreichung an Truppen für Pferde und anderes Zug-,
bLast- oder Schlacht-Vieh;
) alle Natural-Lieferungen und Geldleistungen, desgleichen Handwerksar-
beiten jeder Art, einschließlich des Transports derselben;
d) die Kosten für Einrichtung und Unterhaltung der Militar-Lazarethe und
für sonstige Verpflegung kranker oder verwundeter Militähr-Personen;
e) der Aufwand für Wohnung und Verpflegung der Truppenbefehlshaber
und ihrer Haupt-Quartiere, der Platz-Kommandanten, Krieg5-Kommis-
sare und anderer Armee-Beamten, sowie für die von denselben etwa
erforderten Geschäfts-Lokale und Bureau-"Kosten;