Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1850. (34)

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f)die nothwendigen Kosten für Gewährung von Raumlichkeiten zu Berei- 
tung von Speisen und Herstellung anderer Gegenstände für das Mili- 
tär; desgleichen Wachtstuben, Arrest= und Gefangenen-Lokale; 
6# ) die Leistung von Spannfuhren und Stellung von Reitpferden; 
h) der Verlust von Zugthieren, Schiff und Geschirr, sowie von Reitpfer- 
den, welche nachweislich, ohne Verschulden der Eigenthümer oder ihrer 
Leute bei Leistung der Militcr-Spannfuhren rc. (auch wenn solche um 
Lohn verrichtet wurden) verloren gegangen sind; 
i) die Leistung von Botengängen und Handarbeiten. 
Jeder Anspruch auf Vergütung setzt voraus, daß die Leistung ordnungs- 
mäßig, d. h. in Folge diesfallsiger Anordnung der Staats= oder Gemeinde-Be- 
hörden erfolgt sey. Für Verluste und Nachtheile, welche durch Expressung, 
Raub, Plünderung, Diebstahl und andere Verbrechen herbeigeführt worden, 
findet ein Anspruch des Beschädigten auf Vergütung von Seiten des Staats 
nicht Statt. 
g. 21. 
Die Vergütung der (im F. 20 bezeichneten) Militär-Lasten wird nach bil- 
ligen Taxen geleistet. Die Bestimmung dieser Taren und dessen, was dafür 
zu leisten ist, erfolgt von Zeit zu Zeit durch die Großherzogliche Staateregie- 
rung und wird öffentlich bekannt gemacht. 
In soweit die Vergütung nach diesen Taren, nach der Natur der Ver- 
hältnisse, nicht eintreten kann, hat der Betheiligte den Betrag seiner Leistung 
oder Beschädigung zu berechnen und durch den Gemeindevorstand unter Zuzie= 
hung der Orts-Taratoren oder Sachverständiger feststellen zu lassen, vorbehält- 
lich der Ermäßigung durch die dazu berufenen Staatsbehörden. 
. 22. 
Die Zahlung der Vergütungssätze fuͤr Militaͤr-Lasten geschieht, Behufs 
weiterer Repartition an den Vorstand der betreffenden Gemeinde auf die, von 
demselben mit Beifügung der von dem Militär darüber auögestellten Beschei- 
nigungen bei dem Bezirks-Direktor einzureichenden und von Letzterem festzu- 
stellenden Liquidationen. Sind Bescheinigungen von Seiten des Militärs nicht 
zu erlangen gewesen, so genügt das Zeugniß des Gemeindevorstandes, daß die 
in Frage stehende Leistung wirklich erfolgt sey. 
Das Großherzogliche Staats-Ministerium ist berechtigt, denjenigen, welche 
die Vergütung getragener Militcä-asten beanspruchen, die Anmeldung und 
Bescheinigung ihrer diesfallsigen Forderungen binnen einer ausschließlichen, jedoch 
nicht kürzer als vier Wochen zu bestimmenden Frist aufzugeben.
	        
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