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Carl Friedrich,
von Gottes Gnaden Großherzog von Sachsen-Weimar—
Eisenach, Landgraf in Thuͤringen, Markgraf zu Meißen,
gefuͤrsteter Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhayn,
Neustadt und Tautenburg
ꝛc. ꝛc.
Da der Steuerbedarf des Großherzogthumes fuͤr die mit dem 1. Januar
1851 beginnende Finanz-Periode noch nicht in verfassungsmäßiger Weise hat
festgestellt werden können, so ist von dem getreuen Landtage vorläufig und
mit Vorbehalt dieser Feststellung die Forterhebung der durch Unser Steuer-
Patent vom 6. Dezember 1847 ausgeschriebenen Steuern auch für das Jahr
1851 verfassungomäßig verwilligt worden.
Indem Wir dieser vorladufigen Verwilligung Unsere Landesfürstliche
Sanktion ertheilen, verordnen Wir mit Zustimmung des getreuen Landtages und
mit Vorbehalt der auch für das Jahr 1851 noch weiter auszuschreibenden
Steuern: daß das Steuer-Patent vom 6. Dezember 1847 seinem ganzen In-
halte nach und nur mit der Abänderung, daß die Steuer von den zur Zucker-
bereitung zu verwendenden Rüben nach den durch das Gesetz vom 22. Juni 1850
bestimmten Sätzen zur Erhebung kommt, bierdurch auch auf dac Jahr 1851
erstreckt werde.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz höchsteigenhändig vollzogen und mit
Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen.
So geschehen und gegeben Weimar am 27. Dezember 1850.
6 Carl Friedrich.
von Wydenbrugk. G. Thon.
Provisorisches Steuergesetz
für das Jahr 1851.