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Verordnung die in derselben bezeichneten vierundzwanzig Gemeindevorstaͤnde
mit der Ausstellung der Gewerbescheine beauftragt worden.
Die Untersuchungen bei Zuwiderhandlungen gegen das Gesetz vom 27. April
1844 standen nach §. 9 dosselben den Orts-Polizei-Behörden zu, deren Funktio-
nen nunmehr auf die Gemeindevorstände übergegangen sind. Durch die neue
Strafgesetzggebung, namentlich nach Art. 4 des Einführungsgesetzes vom
20. März d. J., ist aber die Kompetenz der Verwaltungsbehörden darauf
beschränkt, dem Angeschuldigten, nach Befinden unter vorgängiger Vernehmung
desselben, die verfallene Geldstrafe anzufordern. Unterwirft er sich der Strafe
nicht, oder leistet derselbe der an ihn ergangenen Vorladung keine Folge (Mi-
nisterial-Verordnung vom 22. Mai d. J. Art. 16), so ist die Justiz-Behörde,
zunachst der Staatsanwalt (Ministerial-Bekanntmachung vom 1. August d. J.),
um Einleitung der Untersuchung anzugehen.
Den betreffenden Orts-Polizei-Behörden liegt, wie denselben hierdurch noch
besonders aufgegeben wird, ob, in jedem Kontraventions-Falle, welcher durch
ihr diesfallsiges Einschreiten sofort zur Erledigung gebracht wird, dafür zu
sorgen, daß die zu bewirkende Steuernachzahlung für den zu lösen gewesenen
Gewerbeschein gegen Abgabe eines solchen Scheins an den Kontravenienten,
oder zu den Akten, an die Steuerbehörde des Ortes (§F. 7 des Gesetzes vom
27. April 1844) geleistet werde; die Großherzoglichen Staatsanwälte aber
haben, wenn dergleichen Falle zur gerichtlichen Untersuchung kommen, das Er-
gebniß der Untersuchung ebenfalls den angehenden Gemeindevorständen Behufs
der Einziehung jener Nachzahlung mitzutheilen.
Sämmtliche im Art. 32 der Ministerial-Verordnung vom 22. Mai d. J.
genannte Gemeindevorstände werden hiernächst angewiesen, die im §. 11 des
Gesetzes vom 27. April 1844 vorgeschriebenen Zusammenstellungen der über
die von ihnen ausgefertigten Gewerbescheine oder die deshalb zu erstattenden
Ausfallberichte, und zwar jene nach dem unten abgedruckten Muster gefertigt,
jedesmal am Schlusse des Jahres an die betreffenden Großherzoglichen Bezirks-
Direktoren pünktlich einzusenden, von welchen Letzteren dann auf dem Grunde
dieser Nachweisungen Hauptverzeichnisse herzustellen und dem ersten Departement
des Großherzoglichen Staats-Ministeriums, Abtheilung B, zur weitern Mit-
theilung an das dritte Departement berichtlich zu überreichen sind.
Die erforderlichen gedruckten Gewerbeschein-Formulare sind von den Groß-
herzoglichen Bezirks-Direktoren, welche den diesfallsigen Bedarf von der Kanzlei