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des unterzeichneten Ministerial-Departements zu beziehen haben, gegen daruͤber
ertheilte und demnächst aufzubewahrende Empfangsbescheinigungen an die bethei-
ligten Gemeindevorstände abzugeben und bilden für letztere insofern eine von
ihnen zu vertretende Gewährschaft, als dieselben für diejenigen Exemplare,
welche an den an sie abgegebenen Natural-Beständen bei Statt findender Er-
örterung etwa fehlen sollten, ohne daß der bezügliche Steuerbetrag bei der
Steuerkasse zur Einzahlung gekommen ist, oder weitere genügende Nachweisung
über deren Verwendung gegeben werden kann, durch alsbaldige baare Erlegung
jenes Betrages einzustehen haben.
Weimar am 20. Dezember 1850.
Drittes Departement des Großherzoglich
Säch#schen Staats-Ministeriums.
Thon.