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Zu diesen Veraͤußerungen gehoͤrt auch die Theilung von Gemeinde-
guͤtern, Gemeindenutzungen oder Kassenuͤberschuͤssen, ohne Ruͤcksicht auf
den Werth, bezuͤglich Betrag derselben.
2) Bei Aufnahme von Anleihen, welche eine Vermehrung der Gemeinde-
schulden herbeiführen, also nicht zur Abstoßung schon bestehender Dar-
lehensschulden gemacht werden und nicht zu den Schulden der laufenden
Verwaltung gehören (Art. 141).
Art. 167.
Orts-Statuten der Gemeinden (Art. 14) unterliegen vor der einzuholen-
den Bestätigung der Staatsregierung (Art. 172, 1) der Prüfung und Begut-
achtung des Bezirksausschusses.
Art. 168.
Der Bezirksausschuß ist, um sich die Ueberzeugung zu verschaffen, daß die
Verwaltung der Gemeindeangelegenheiten den Gesetzen gemäß gehandhabt, der
Haushalt ordnungsmäßig geführt und die Obliegenheiten der Gemeinde überall
erfüllt werden, berechtigt und verpflichtet, Nachweisungen über den Haushalt
der Gemeinden, namentlich über die Einhaltung der Schuldentilgungs-Pläne
und der Voranschläge, über Bewirthschaftung der Gemeindewaldungen, über
die Geschäftsführung der Gemeindevorstände und Gemeinderäthe, sowie über
die Erfüllung der Gemeindeobliegenheiten, z. B. in Bezug auf die Armenver-
sorgung, zu verlangen.
Es ist ihm deßhalb gestattet, Akten, Voranschläge, Rechnungen und Pro-
tokoll-Bücher einzufordern oder Beauftragte zur Prüfung an Ort und Stelle
zu senden und vorgekommene Gesetzwidrigkeiten und Vernachlässigungen in Er-
örterung zu ziehen.
Art. 169.
Der Bezirksausschuß darf Mitglieder des Gemeindevorstandes, welche ihre
Plichten verletzen, mit Ordnungsstrafen bis zu 12 Thalern (21 fl.) belegen.
Art. 170.
Wenn der Gemeinderath, bezüglich die Gemeindeversammlung, sich weigert,
gesetlich nothwendige Ausgaben der Gemeinde zu genehmigen, so ist der Be-
zirksausschuß ermächtigt, dieselben von Amtswegen in den Voranschlag einzu-
tragen oder die außerordentliche Aufbringung anordnen und vollziehen zu lassen.