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Schlußvorschrift.
Alle mit dieser Gemeindeordnung im Widerspruche stehende landes= und
ortsgesetzliche Bestimmungen oder Observanzen sind aufgehoben, namentlich tre-
ten auch die in Folge des Wegebaugesetzes vom 31. August 1844 zwischen Ge-
meinden und Inhabern der vom Gemeindeverbande befreit gewesenen Grund-
besitzungen abgeschlossenen Verträge über die Beitragsleistung zu Wegebaulasten
bei der Einführung des gegenwartigen Gesetzes außer Kraft.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz böchsteigenbändig vollzogen und solches
mit Unserem Großherzoglichen Staateinsiegel bedrucken lassen.
So geschehen und gegeben Weimar am 22. Februar 1850.
Carl Friedrich.
v. Watzdorf. v. Wydenbrugk. G. Thon.
Gemeindeordnung
für das
Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach.