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hörde (§. 8) einzureichen, in deren Sprengel die fraglichen Waldungen bele-
gen sind. Wird diese Frist nicht eingehalten und ist demgemäáß die Zuweisung
der fraglichen Waldungen zu einem Gemeindebezirke inzwischen erfolgt, so darf
zwar der Beweis, daß die Ausnahme des Art. 4, Satz 2 der Gemeindeordnung
eintrete, noch angenommen und die Loszaählung vom Gemeindeverbande noch
ausgesprochen werden; es haben jedoch die betheiligten Besitzer die bis dahin auf
die fraglichen Waldbezirke in gesetzlicher Form etwa bereits vertheilten Gemeinde=
lasten zu tragen.
Staatswaldungen, soweit sie nicht bisher schon einzelnen Gemeindeverbän=
den angehörten, bleiben vorerst von dem hier angeordneten Verfahren ausge-
nommen, da bei diesen die Vermuthung für die im Art. 4, Satz 2 der Ge-
meindeordnung bestimmte Ausnahme streitet. Sollte jedoch bei einzelnen Thei-
len derselben diese Ausnahme nicht anwendbar seyn, so ist der Antrag der be-
theiligten Gemeinde auf Einverleibung in ihren Gemeindebezirk abzuwarten,
welcher demnächst dem Vertreter des Staats-Fiskus zur Erklärung mitzutheilen ist.
Die Entscheidung über die Zuweisung bisher vom Gemeindeverbande aus-
genommener Grundbesitzungen zu bestimmten Gemeindebezirken oder über die
Vereinigung mehrer bestehender Gemeindeverbände erfolgt durch das unterzeich-
nete Staats-Ministerium. Zur Einleitung der Vorverhandlungen und zur Vorbe-
reitung der Entscheidung durch — den Betheiligten zur Erklarung zu eröffnende
— bestimmte Vorschläge werden hiermit beauftragt:
a) für die Bezirke der früher der Landes-Direktion und zur Zeit noch dem
Staats-Ministerium unmittelbar untergebenen Städte: die Stadt-
räthe;
b) für die Bezirke der übrigen Städte und der Landgemeinden: die Groß-
herzoglichen Justiz-Aemter, ein jedes für den ganzen Umfang sei-
nes Geschäfts= und Kommissions-Bereichs, also mit Einschluß der ein-
bezirkten Patrimonial-Gerichte, soweit diese nicht unter die nachstehende
Abtheilung c fallen;
) für die Bezirke der an den Staat bereits abgetretenen Patrimonial-Ge-
richte: die mit deren Verwaltung beauftragten Großherzog-
lichen Behörden.
. 9.
Unverzüglich nach dem Erscheinen der gegenwärtigen Verordnung haben
die im F. Zli —c genannten Behörden die nöthigen Einleitungen zu treffen
und dabei insbesondere Folgendes zu beachten: