Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1850. (34)

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1) Ueber diejenigen Grundbesitzungen, welche in jeder Gemeinde nach In- 
balt des g. 4 dem Gemeindeverbande überwiesen werden sollen, sind unter 
Mitwirkung der Ortsvorstände und Kataster-Führer genaue Verzeichnisse auf- 
zustellen, dabei jedoch in gesonderten Abtheilungen diejenigen Grundbesitzungen 
aufzuführen, welche nach §. 6 von dem Gemeindeverbande auch fernerhin aus- 
geschlossen bleiben. Die betheiligten Ortsvorstände und Grundbesitzer sind über 
die Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Verzeichnisse soweit als thun- 
lich zum Protokoll mit ihrer Erklärung zu hören. Wird schriftliche Mitthei- 
lung an die Betheiligten nothwendig, so ist zur Abgabe der etwa von den 
letzteren beabsichtigten Erkldrung eine angemessene Frist von wenigstens acht Ta- 
gen unter der Androhung zu bestimmen, daß sonst nach den Vorlagen auch 
ohne solche Erklärung mit der geseblichen Ueberweisung verfahren werde. Die 
Verhandlungen sind für jeden in Frage kommenden Gemeindebezirk in besonde- 
rren Akten zu führen. 
2) Ob Grundbesitzungen der im §. 5 gedachten Kategorie (z. B. Rit- 
tergüter, Freigüter, Kammergüter, Hôöfe mit besonderen Fluren und ohne Ge- 
meindeverband) vorhanden sind, ist sorgfaltig zu ermitteln. 
Eventuell sind über jede derselben besondere Akten anzulegen und von 
den Behörden zunächst die Anträge der Betheiligten darüber, welcher benach- 
barten Gemeinde sie zugewiesen zu seyn wünschen, zu vernehmen. Nach Ver- 
nehmung der Vorstände der zunaächst gelegenen Gemeinden hat die Behörde, 
unter sorgfaltigster Erwägung der örtlichen Verhältnisse, den Betheiligten in 
Form einer amtlichen Weisung bestimmte Vorschläge darüber zu eröffnen, 
mit welchem Gemeindebezirke die Vereinigung der fraglichen Grundbesitzungen 
zu bewirken sey, auch die Erklarungen der betheiligten Grundbesitzer und Ge- 
meindevorstände entgegen zu nehmen. 
8) Gehen Antrage auf dem Grunde des F§. 7 ein, so sind die örtlichen 
Verhältnisse, die Lage und Umgebungen, ingleichen der Umfang der Waldungen, 
die Flurverhältnisse u. s. w. genau zu erörtern, die Ortsvorstände der benach- 
barten Gemeinden zu vernehmen und hierauf bestimmte Vorschläge der be- 
auftragten Behörde in Dekrets-Form den Betheiligten mit den Motiven zu er- 
öffnen, auch deren Erklarungen hierüber zu den Akten zu bringen, welche letz- 
tere für jeden Fall besonders zu halten sind. 
4) Wird auf dem Grunde des F. 2 die Aufhebung bestehender Ge- 
meindeverbands-Verhältnisse oder die Gründung neuer beantragt oder von der 
Behörde jetzt sofort für unabweislich nothwendig erachtet, so sind die diesfall- 
sigen Verhandlungen ebenfalls abgesondert zu führen, die Betheiligten umstand-
	        
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