Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1850. (34)

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lich zu hören und dann von den beauftragten Behörden in Form einer Wei- 
sung bestimmte Vorschläáge denselben zu eröffnen, über welche die Erklä- 
rungen mündlich oder schriftlich beigebracht und zu den Akten genommen wer- 
den. Angemessene diesfallsige Fristbestimmung ist dem Ermessen der beauftrag- 
ten Behörden überlassen. 
5) Die vorstehend den im §F. 8 genannten Unterbehörden ertheilten Auf- 
träge sind: 
a) sofern die Bevölkerung ihrer Bezirke 10,000 Seelen nicht übersteigt, 
bis spätestens zum 1. Mai d. J., 
b) sofern die Bevölkerung mehr beträgt, bis spätestens zum 15. Mai d. J. 
durch erlduternde Berichtserstattung an das unterzeichnete Staats-Ministerium 
und durch Vorlegung der Akten zu erledigen. 
6) Die Ortsvorstände ingleichen die Kataster-Führer können nöthigen 
Falles von den beauftragten Behörden durch Strafen und Warteboten zur 
pünktlichen Ertheilung der für das vorliegende Geschäft von ihnen erforderten 
Nachrichten angehalten werden. 
. 10. 
Auf dem Grunde der nach F. 9 vorbereiteten Vorlagen wird das Staats- 
Ministerium mit thunlichster Beschleunigung darüber Entschließung fassen, ob 
die dekretirten Vorschläge der beauftragten Unterbehörden zu bestätigen oder 
abzuandern sind. 
Gegen diese Entscheidung ist nur Vorstellung an das Staats-Ministerium 
zulässig. 
Indem das unterzeichnete Staats-Ministerium die gegenwärtige Verordnung 
zur Nachachtung veröffentlicht, rechnet dasselbe auf die bereitwilligste Förderung 
der Sache um so sicherer, da von der zeitigen Bildung der Gemeindebezirke 
abhängig bleibt, ob die nach Artikel 174 der neuen Gemeindeordnung dem- 
nächst zu erlassende Verordnung über die erste Wahl der Gemeindebehörden, 
sowie über den Eintritt der Wirksamkeit jenes Gesetzes, mit der gewünschten 
Beschleunigung erfolgen kann. 
Weimar am 28. Februar 1850. 
Erstes Departement des Großherzoglich Sächsschen 
Staats-Ministeriums, Wbtheilung B. 
von Watzdorf.
	        
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