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. 9.
Ist der Vater vor der Geburt seines ehelichen Kindes gestorben: so ent-
scheidet das Heimathsrecht des Vaters zur Zeit seines Absterbens.
g. 10.
Auch fuͤr ehelich Geborne gilt, so lange die Heimath des Vaters nicht
auszumitteln ist, als ursprüngliche Heimath die Heimath der Mutter.
Von dem erworbenen Heimatbsrechte.
. 11.
Erworben wird das Heimathsrecht durch Aufnahme oder durch Zu-
weisung.
Erwerbung des Heimathsrechtes durch Aufnahme.
S. 12.
Die Aufnahme ist entweder eine ausdrückliche oder eine stillschweigende.
Von der ausdrücklichen Aufnahme.
S. 18.
Die ausdrückliche Aufnahme in einen Heimathsverband findet nur durch
Aufnahme unter die Zahl der Bürger oder doch der Gemeindeangehörigen nach
den diesfallsigen Vorschriften der Gemeindeordnung vom 22. Februar 1850
Statt.
Nur in dem Falle, wenn Frauenspersonen, welche zum Zwecke ihrer Ver-
beirathung die Aufnahme suchen, Kinder haben, die ihnen folgen würden (. 24),
kann, selbst nach Erfüllung der im Art. 33 der Gemeindeordnung vorgeschrie-
benen Bedingungen, ihre Aufnahme von dem betheiligten Heimathsbezirke noch
so lange verweigert werden, bis sie entweder das Unterkommen und den Unter-
halt jener Kinder in der neuen Heimath gehörig nachweisen, oder einen Hei-
mathsschein von einer andern Gemeinde für dieselben beibringen.
Von der stillschweigenden Aufnahme.
d. 14.
Eine stillschweigende Aufnahme tritt ein:
I. bei Staatsangehörigen: