Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1850. (34)

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Erwerbung des Heimathsrechtes durch Zuweisung in einen Heimathsbezirk. 
S. 17. 
Durch Zuweisung entsteht das Heimathsrecht: 
I. mittelst fester (definitiver) Anstellung im Staatsdienste (Art. 37 der Ge- 
meindeordnung); 
II. bei in Gemeindebezirken aufgehobenen Findlingen, sowie bei solchen, 
welche in öffentlichen Zucht= und Arbeits-Hausern oder in Gefängnissen, 
von heimathslosen Aeltern oder außerehelich von einer heimathslosen Mut- 
ter abstammend, geboren worden sind; 
III. bei denjenigen Personen, welche den einschlagenden Verträgen und sonst 
bestehenden Verhältnissen mit anderen Staaten zu Folge innerhalb des 
diebseitigen Staatsgebietes Aufnabme erhalten müssen, ohne daß gegen 
einen bestimmten inländischen Heimathsbezirk in Gemaßheit des gegen- 
wärtigen Gesetzes ein diesfallsiger Heimathsanspruch begründet ist; 
IV. bei solchen Personen, welche in cinem von dem Gemeindeverbande aus- 
geschlossenen Bezirke (Art. 4 der Gemeindeordnung) von heimatbslosen 
Aeltern abstammend geboren, oder in einem solchen Bezirke als Findlinge 
aufgehoben worden sind. 
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Findlinge (S. 17, II) und solche, welche in öffentlichen Zucht= und Ar- 
beits-Hausern oder in Gefängnissen, von heimathölosen Aeltern oder außerehelich 
von einer heimathslosen Mutter abstammend, geboren worden, sind dem Orte, 
wo sie gefunden, oder dem Orte, wo sie geboren worden (dem Orte, wo das 
Gefängniß u. s. w. sich befindet), zuzuweisen. 
g. 19. 
Personen, welche den einschlagenden Vertraͤgen und sonstigen bestehenden 
Verhaͤltnissen mit anderen Staaten zu Folge innerhalb des diesseitigen Staats- 
gebietes Aufnahme erhalten müssen, ohne daß gegen einen bestimmten inländi- 
schen Heimatbsbezirk in Gemaßheit des gegenwärtigen Gesetzes ein dieofall- 
siger Heimathsanspruch begründet ist (. 17, III), sind in der Regel demjeni- 
gen Bezirke zuzuweisen, in welchem sie zu der Zeit, als ihr Heimathsrecht in 
Frage kam, sich zuletzt vier Wochen lang ununterbrochen aufgehalten haben und, 
falls ein solcher Aufenthaltsort nicht ermittelt werden könnte, demjenigen Bezirke, 
innerhalb dessen sie sich zu dieser Zeit eben befanden. Tritt jedoch aus beson-
	        
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