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g. 28.
Die Ertheilung einer solchen Erlaubniß setzt, außer den sonstigen gesetz-
lichen Erfordernissen (heirathsfähigem Alter, Erlangung des Bürgerrechtes, Ge-
nehmigung von Seiten der vorgesetzten Behörde bei Verbeirathung von Staats-
dienern, Militärs, Geistlichen und Schullehrern, Abfindung mit den Kindern
früherer Ehe bei Wiederverehelichung, Rechnungslegung bei Verehelichung des
Vormundes mit der Mündel) voraus:
I. ein Zeugniß des zuständigen Geistlichen im Wohnorte der Verlobten
darüber, daß keine kirchliche (kanonische) Hindernisse der Eingehung der
Ehe entgegenstehen und
II. zuverlässige Nachricht darüber, daß
1) entweder beide Verlobte in diesem Bezirke heimathsberechtigt sind, oder
doch die Aufnahme des einen Theiles am Heimathsorte des andern für
den Fall der Eingehung der Ehe zugesichert ist (Art. 103, Ziffer 16
der Gemeindeordnung);
2) von Seiten des Gemeinderathes (Art. 103, Ziffer 18 der Gemeinde-
ordnung) kein Widerspruch dagegen erhoben wird (§S. 29), indem außer-
dem die Ausfertigung des Trauscheines von der Erledigung dieses Wider-
spruches abhängt.
g. 29.
Die Erlaubniß zur Verheirathung kann, wenn beide Theile einem und
demselben Heimathsbezirke angehoͤren und kein weiteres gesetzliches Hinderniß
vorhanden ist, in der Regel (§. 30) nicht versagt werden.
g. 30.
Ein Widerspruch von Seiten des Heimathsverbandes dagegen findet nur
dann Statt, wenn die Vermogensverhältnisse oder die sonstigen Verhältnisse
beider Verlobten zusammengenommen offenbar unzureichend erscheinen, um hin-
gesehen auf die von ihnen einzugehende Ehe den im Art. 81 der Gemeinde-
ordnung angegebenen Erfordernissen Genüge zu leisten. Dieser Widerspruch
ist ohne weitere Nachweisung jener Unzulänglichkeit und bis ouf Beweis des
Gegentheiles begründet, wenn der künftige Ehemann Unterstützung aus Armen-
anstalten oder sonstigen Versorgungsanstalten bezieht, oder hinsichtlich der Per-
son oder des Vermögens unter Pflegschaft (Kuratel) steht.