Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1850. (34)

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g. 28. 
Die Ertheilung einer solchen Erlaubniß setzt, außer den sonstigen gesetz- 
lichen Erfordernissen (heirathsfähigem Alter, Erlangung des Bürgerrechtes, Ge- 
nehmigung von Seiten der vorgesetzten Behörde bei Verbeirathung von Staats- 
dienern, Militärs, Geistlichen und Schullehrern, Abfindung mit den Kindern 
früherer Ehe bei Wiederverehelichung, Rechnungslegung bei Verehelichung des 
Vormundes mit der Mündel) voraus: 
I. ein Zeugniß des zuständigen Geistlichen im Wohnorte der Verlobten 
darüber, daß keine kirchliche (kanonische) Hindernisse der Eingehung der 
Ehe entgegenstehen und 
II. zuverlässige Nachricht darüber, daß 
1) entweder beide Verlobte in diesem Bezirke heimathsberechtigt sind, oder 
doch die Aufnahme des einen Theiles am Heimathsorte des andern für 
den Fall der Eingehung der Ehe zugesichert ist (Art. 103, Ziffer 16 
der Gemeindeordnung); 
2) von Seiten des Gemeinderathes (Art. 103, Ziffer 18 der Gemeinde- 
ordnung) kein Widerspruch dagegen erhoben wird (§S. 29), indem außer- 
dem die Ausfertigung des Trauscheines von der Erledigung dieses Wider- 
spruches abhängt. 
g. 29. 
Die Erlaubniß zur Verheirathung kann, wenn beide Theile einem und 
demselben Heimathsbezirke angehoͤren und kein weiteres gesetzliches Hinderniß 
vorhanden ist, in der Regel (§. 30) nicht versagt werden. 
g. 30. 
Ein Widerspruch von Seiten des Heimathsverbandes dagegen findet nur 
dann Statt, wenn die Vermogensverhältnisse oder die sonstigen Verhältnisse 
beider Verlobten zusammengenommen offenbar unzureichend erscheinen, um hin- 
gesehen auf die von ihnen einzugehende Ehe den im Art. 81 der Gemeinde- 
ordnung angegebenen Erfordernissen Genüge zu leisten. Dieser Widerspruch 
ist ohne weitere Nachweisung jener Unzulänglichkeit und bis ouf Beweis des 
Gegentheiles begründet, wenn der künftige Ehemann Unterstützung aus Armen- 
anstalten oder sonstigen Versorgungsanstalten bezieht, oder hinsichtlich der Per- 
son oder des Vermögens unter Pflegschaft (Kuratel) steht.
	        
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