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Bei Auslaͤndern, welche sich, ohne Niederlassung im Großherzogthume zu
beabsichtigen, in solchem trauen lassen wollen, ist statt der Vorschriften im
§. 28 die Beibringung eines Zeugnisses von einer ausländischen Ortsbehörde
darüber erforderlich, daß der einzugehenden Ehe kein Hinderniß entgegensteht
und daß beide Theile daselbst nach ihrer Verheirathung mit ihren etwaigen
Kindern jederzeit aufgenommen werden sollen.
g. 32.
Bei Verlobten, von welchen ein Theil oder beide Theile dem Großherzog-=
thume angehören, welche aber außerhalb desselben sich niederlassen wollen, ist
dasselbe (§. 81) und außerdem noch das §. 28 unter 1 erwähnte Zeugniß des
Ortsgeistlichen, jedoch nur hinsichtlich des inländischen Theiles, erforderlich.
g. 33.
Der Trauschein muß den Ort der Heimath des künftigen Ehepaares aus-
drücklich bezeichnen, indem außerdem der Ort, dessen Gemeindevorstand densel-
ben ausgestellt hat, dafür gilt.
g. 34.
Jede Trauung eines inländischen Staatsbürgers im Auslande ohne Trau-
schein von einer diesseitigen Gemeindebehörde ist im Großherzogthume in Be-
zug auf Heimathsverhältnisse ungültig, so lange der Trauschein nicht nachträg-
lich ausgewirkt wird, und soll gegen den Uebertreter mit einer Geldstrafe bis
zu funfzig Thalern oder Gefängnißstrafe bis zu acht Wochen gerichtlich ge-
ahndet werden.
g. 36.
Die Beamteten und Gerichtspersonen, Geistliche und Gemeindevorstaͤnde,
welche sich entweder der Ausstellung unrichtiger Zeugnisse oder der nicht ge-
hörigen Beachtung der in den §.5. 27 u. f. enthaltenen Vorschriften schuldig
machen, haben, abgesehen von den sie treffenden gesetzlichen Strafen und dis-
ciplinarischen Ahndungen, für jeden dem einzelnen Heimathsbezirke dadurch
erwachsenden Nachtheil einzustehen.
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