Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1850. (34)

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Vierter Abschnitt. 
Von der Begründung, dem Umfange und der Aufbringung der Un- 
terstützungsansprüche Hülfsbedürftiger. 
Voraussetzungen und Begründung der Ansprüche auf Versorgung 
im Falle der Hülfsbedürftigkeit. 
g. 86. 
Die Hülfsbedürftigkeit (§. 3) einer Person liegt vor, wenn sie die we- 
sentlichen und unentbehrlichen Bedürfnisse zu ihrem Lebensunterhalte ganz oder 
theilweise aus eigenen Kräften und Mitteln sich selbst zu verschaffen nicht ver- 
mag, und wenn, abgesehen von den, im einzelnen Falle etwa vorhandenen, 
auf besonderen Rechtsgründen beruhenden Unterstützungsansprüchen, aus dem 
Familienverhältnisse derselben (§. 38 f.) keine gesetzlichen Ansprüche auf Unter- 
haltsgewährung hervorgehen und geltend gemacht werden können. 
. 57. 
Eine allgemeine gesebliche Zwangspflicht zur Unterhaltsleistung ist nur begründet: 
I. in dem Familienverbande, 
II. in dem Gemeindeverbande. 
Von den in dem Familienverbande begründeten Unterbaltsansprüchen. 
.38. 
Der Familienverband begründet eine solche Verbindlichkeit: 
1) in Folge ehelicher Verbindung; 
2) in Folge von Verwandtschaft in aufsteigender oder absteigender Linie. 
S. 39. 
Zuvörderst sind die Chegatten, so lange ihre Ehe nicht völlig getrennt 
worden ist, zur gegenseitigen Unterhaltsleistung verbunden, insoweit das Ver- 
mögen und der Erwerb des einen, neben dem eigenen nothwendigen Unter- 
haltsbedarfe, eine solche Verabreichung gestattet. 
Dagegen bleibt die Frage, ob und unter welcher Voraussetzung nach gänz- 
licher Aufhebung bezüglich Scheidung der Ehe ein Theil dem andern noch fer- 
ner Unterhalt zu gewähren habe, nach dem sonst bestehenden Rechte zu be- 
urtheilen.
	        
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