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Konkurrenz verschiedener Heimatbsbezirke.
48.
Im Falle der zu Unterstützende in verschiedenen Bezirken heimathsberech-
tiget ist (Art. 38 der Gemeindeordnung), steht ihm in der Regel (F. 49) die
Wahl seines Aufenthaltes in einem derselben frei. Die übrigen Bezirke haben
alsdann ihren gleichmäßigen Antheil an dem erforderlichen Aufwande dem er-
wählten Bezirke zu erstatten.
K. 49.
Ausnahmsweise darf jedoch die obere Polizei-Behörde, wenn gegen die
hiernach getroffene Wahl von einem Verpflichteten ein begründeter Einwand
erhoben wird, z. B. wenn der Unterhaltsaufwand an dem einen Orte beträcht-
licher erscheint 2c., zu dem wirklichen Aufenthalte einen andern der gleichzeitig
unterstützungspflichtigen Heimathsbezirke bestimmen.
Beibülfe der Staatskasse zur Armenversorgung.
S#.50.
Eine vollständige, doch billige Vergütung ist dem betroffenen Gemeindebe-
zirke aus Staatsmitteln wegen dejenigen Aufwandes zu leisten, welcher ihm
erwachsen ist:
I. in Folge einer Zuweisung in Gemaäßbeit bestehender Vertrage und son-
stiger Verhältnisse mit anderen Staaten oder wegen fehlender Verpflich-
tung eines bestimmten inländischen Heimathsbezirkes (sF. 19);
II. durch Findlinge und solche Kinder, welche von heimathslosen Aeltern oder
außerebelich von einer heimathölosen Mutter abstammen (§. 8, II und F. 18),
vorausgesetzt, daß ihm beine besondere Verschuldung dabei zur Last fallt;
III. binsichtlich der Nachgelassenen hingerichteter Verbrecher, insoweit diesen,
wären sie noch am Leben, eine Versorqungspflicht gesetzlich obgelegen
haben würde.
g. 51.
Unterstützungsweise tritt eine Leistung der Staatskasse ein:
I. durch die Staats-Waisenverpflegungs= und Pensions-Anstalten, nach den
hierüber geltenden besonderen Vorschriften;
II. durch Anstellung von Armenärzten und Wundärzten;