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III. durch die Uebernahme des ganzen Verpflegungsaufwandes, wenn die Auf-
nahme hülfsbedürftiger (s. 36) Geisteskranker in eine Landes-Irrenan=
stalt und anderer hülfsbedürftiger Kranker in ein Land-Krankenhaus für
nothwendig erachtet wirdz
IV. nach den Bestimmungen der folgenden §.. 52 und 53.
*“é"52
In Fallen, wo die Aufnahme einer Person in ein oöffentliches Arbeitshaus
aus polizeilichen Rücksichten für nothwendig erachtet wird und die im F. 36
bestimmte Voraussebzung dabei eintritt, trägt die Staatskasse die Halfte des
für deren Unterhalt nöthigen Zuschusses. Die andere Hälfte fällt dem betrof-
fenen Heimathsbezirke zu, ohne daß demselben ein Widerspruchsrecht gegen die
bezügliche Detention in irgend einer Weise zusteht.
§. 53.
In Fallen der Ueberlastung einzelner Heimathsbezirke durch die Armenver=
sorgung, sowie wenn ganze Gemeinden durch außerordentliche Unglücksfälle in
hülfsbedürftige Lage versetzt werden, soll eine angemessene Unterstützung aus
der Staatskasse, nach Unserer Bewilligung und Bestimmung, zur Ausgleichung
und Auhülfe eintreten.
Fünfter Abfehnitt.
Ueber das Verfahren in Heimathsangelegenheiten.
Allgemeine Kompetenz-Bestimmungen.
S. 54.
Die Verhandlung und die Entscheidung aller Angelegenheiten, welche das
Heimathswesen und die hierauf gegründete Armen-Versorgungspflicht betreffen,
gehören an sich lediglich zur polizeilichen Kompetenz. Sie stehen daher zunchst
den Gemeindebehörden und in weiterer Instanz den oberen Polizei-Verwaltungs-
behörden zu.
g. 55.
Jedem hinsichtlich eines solchen Verhaͤltnisses (9. 54) Betheiligten, sey es
ein Staatsunterthan (Gemeindebezirke und sonstige Korporationen inbegriffen),
oder der Fiskus, bleibt es unbenommen, einer im Polizei-Wege etwa schon ge-
troffenen oder inzwischen eintretenden Verfügung (§. 54) ungeachtet, seine An-
sprüche wider den ihm in diesem Verhaltnisse gegenüberstehenden Betheiligten