Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1850. (34)

negierungs-Platt 
für das 
Großherzogthu m 
Sachsen--Weimar-Eisenach. 
  
Nummer 4. 
Weimar. 6. März 1850. 
BZekannutmachung. 
Auf höchsten Befehl Sr. Königlichen Hoheit, des Großherzogs, wird das 
nachstehende Gesetz über die Eidesleistung für den Fiskus hiermit zur öffent- 
lichen Kenntniß gebracht. 
Weimar am 4. März 1850. 
Großherzoglich Sächsische Landesregierung. 
von Mandelsloh. 
Carl Friedrich, 
von Gottes Gnaden Großherzog von Sachsen-Weimar= 
Eisenach, Landgraf in Thüuringen, Markgraf zu Meißen, 
gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhayn, 
Neustadt und Tautenburg 
2.h 22.h 
In Folge der Aufhebung der Landesverwaltungs-Kollegien im Großher- 
zogthume ist es nothwendig geworden, gesetzliche Bestimmung darüber zu tref- 
fen, durch wen künftig in fiskalischen Prozessen die Eide zu leisten sind, welche 
der Staatsverwaltung zuerkannt werden. 
Wir verordnen daher mit Zustimmung des getreuen Landtages, wie folgt: 
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