Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1851. (35)

108 
8. 2. 
Kein dergleichen Entlaslungszeugniß schuͤtzt den Kasseverwalter und dessen 
Erben gegen Forderungen des Staats-Fiskus, welche entweder 
a) auf arithmetische Fehler sich gründen, die bei der abgenommenen und jus- 
tificirten Rechnung untergelaufen, jedoch erst später zu Tage getreten 
sind, oder 
b) sich auf Angelegenheiten und Geschäfte beziehen, oder Differenzen berüh- 
ren, die aus der Rechnung und deren Belegen nicht zu ersehen sind und 
deshalb bei der Rechnungsabnahme nicht zur Sprache gekommen, gleich- 
wohl aber von dem Rechnungsführer als solchem zu vertreten sind, oder 
endlich 
) aus betrügerischen Handlungen oder Unterlassungen herrühren, deren der 
Kasseverwalter bei der Rechnungsführung nachweislich sich zu Schulden 
gebracht hat. 
§#.3. 
Die unter a und b bezeichneten Forderungen verjähren innerhalb zehen 
Jahren von dem Tage der Ausfertigung des Entlastungszeugnisses an. 
Innerhalb einer gleichmäßigen Frist von zehen Jahren können Kasse- 
verwalter und deren Erben wegen eines erst nach abgelegter Rechnung entdeck- 
ten, zu ihrem Schaden begangenen arithmetischen Fehlers Vergütung von dem 
Staats-Fiskus fordern. 
K4. 
Von Ansprüchen eines Dritten befreit den Kasseverwalter das ihm ertheilte 
Entlastungszeugniß niemals, sollte die Forderung des Dritten gleich aus einem 
Geschäfte entstanden seyn, worüber die bereits abgelegte Rechnung sich mit ver- 
breitet. 
Urkundlich haben Wir gegenwärtiges Gesetz höchsteigenhändig vollzogen und 
mit Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel versehen lassen. 
So geschehen und gegeben Weimar am 22. März 1851. 
Carl Friedrich. 
von Watzdorf. von Wydenbrugk. G. Thon. 
Gese , 
die rechtliche Bedeutung und die rechtlichen Wir- 
kungen der Entlastungszeugnisse betreffend.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.