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8. 2.
Kein dergleichen Entlaslungszeugniß schuͤtzt den Kasseverwalter und dessen
Erben gegen Forderungen des Staats-Fiskus, welche entweder
a) auf arithmetische Fehler sich gründen, die bei der abgenommenen und jus-
tificirten Rechnung untergelaufen, jedoch erst später zu Tage getreten
sind, oder
b) sich auf Angelegenheiten und Geschäfte beziehen, oder Differenzen berüh-
ren, die aus der Rechnung und deren Belegen nicht zu ersehen sind und
deshalb bei der Rechnungsabnahme nicht zur Sprache gekommen, gleich-
wohl aber von dem Rechnungsführer als solchem zu vertreten sind, oder
endlich
) aus betrügerischen Handlungen oder Unterlassungen herrühren, deren der
Kasseverwalter bei der Rechnungsführung nachweislich sich zu Schulden
gebracht hat.
§#.3.
Die unter a und b bezeichneten Forderungen verjähren innerhalb zehen
Jahren von dem Tage der Ausfertigung des Entlastungszeugnisses an.
Innerhalb einer gleichmäßigen Frist von zehen Jahren können Kasse-
verwalter und deren Erben wegen eines erst nach abgelegter Rechnung entdeck-
ten, zu ihrem Schaden begangenen arithmetischen Fehlers Vergütung von dem
Staats-Fiskus fordern.
K4.
Von Ansprüchen eines Dritten befreit den Kasseverwalter das ihm ertheilte
Entlastungszeugniß niemals, sollte die Forderung des Dritten gleich aus einem
Geschäfte entstanden seyn, worüber die bereits abgelegte Rechnung sich mit ver-
breitet.
Urkundlich haben Wir gegenwärtiges Gesetz höchsteigenhändig vollzogen und
mit Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel versehen lassen.
So geschehen und gegeben Weimar am 22. März 1851.
Carl Friedrich.
von Watzdorf. von Wydenbrugk. G. Thon.
Gese ,
die rechtliche Bedeutung und die rechtlichen Wir-
kungen der Entlastungszeugnisse betreffend.